Rn 3

Eine Klausel, die sich nicht auf der Ausfertigung des Urteils befindet oder sich nicht auf das in der Ausfertigung verkörperte Urt bezieht, das die Vollstreckung ermöglicht, ist unwirksam (MüKoZPO/Wolfsteiner § 725 Rz 1). Vielmehr muss das Klauselorgan eine Originalausfertigung der Klausel genau derjenigen Urteilsausfertigung beifügen, aus der vollstreckt werden soll (LG Frankenthal Rpfleger 85, 244). Sofern das Gericht auf ein Rechtsmittel hin eine vorangegangene Entscheidung bestätigt, hat es die Klausel gerade dieser vorangegangenen Entscheidung beizufügen (Celle JurBüro 85, 1731). War die Erstentscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die Rechtsmittelentscheidung aber ohne Leistung einer Sicherheit, muss die Klausel diesen Umstand besonders vermerken (Zö/Seibel § 725 Rz 4). Wurde bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, genügt es hingegen, wenn das Rechtsmittelurteil ausgefertigt wurde. Sofern im Rechtsbehelfsverfahren die Urteilsformel (tw) abgeändert wird, ist Vollstreckungstitel nunmehr das abgeänderte Urt. Deshalb bedarf es einer Ausfertigung der abzuändernden Entscheidung (BGH NJW 98, 613). Ergibt sich der verbindliche Inhalt des Titel aus mehreren Urkunden, genügt die Ausfertigung desjenigen Urteils, das die erforderlichen Angaben enthält (s Rn 2, 3). Die Verbindung mehrerer Entscheidungen in einer vollstreckbaren Ausfertigung mag zweckmäßig sein, rechtlich zwingend ist sie nicht (MüKoZPO/Wolfsteiner § 725 Rz 6; anders München NJW 56, 996 für den Fall, dass das höhere Gericht die Entscheidung des unteren abgeändert hat, ohne die Urteilsformel vollständig auszuwerfen). Wurde allerdings eine Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nach § 727 umgeschrieben, ist zur Zwangsvollstreckung die Vorlage des Originals der Rechtsnachfolgeklausel und dessen Verbindung mit dem Vollstreckungstitel erforderlich. Die vollstreckbare Ausfertigung der umgeschriebenen Klausel allein genügt in diesem Fall nicht (LG Frankenthal Rpfleger 85, 244). Den Wegfall einer in einem Teilurteil enthaltenen Sicherheitsleistung kann der Schuldner dem Vollstreckungsorgan durch eine einfache Ausfertigung der Entscheidung des Gerichts nachweisen (BGH BeckRS 14, 22528).

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