Rn 4

Die vollstreckbare Ausfertigung kann bei einem entsprechenden Antrag für einen von mehreren Ansprüchen, zB einem bedingten und einem unbedingten (Musielak/Lackmann § 725 Rz 4), oder auch für einen Anspruchsteil als Teilklausel erteilt werden, vorausgesetzt diese ist hinreichend bestimmt. Die Beschränkung muss sich in beiden Fällen aus der Vollstreckungsklausel explizit ergeben (ThoPu/Seiler § 724 Rz 10) und den vollstreckbaren Teil genau bezeichnen. Zur Erteilung einer Teilklausel bei Gläubiger- und Schuldnermehrheiten s § 724 Rn 8. Der Ergänzung bedarf die Klausel für den Fall, dass nachträglich die Leistung einer Sicherheit angeordnet wird (St/J/Münzberg § 725 Rz 3) und stets, wenn es sich um sog qualifizierte Klauseln nach §§ 726 I, 727 ff handelt. Zweckmäßig, rechtlich aber nicht zwingend, sind Klarstellungen betreffend den Klauselinhalt, zB im Hinblick auf Auslegung, Rechtskraft, die spätere Anordnung einer Räumungsfrist oder im Hinblick auf Namensänderungen (Musielak/Lackmann § 725 Rz 4).

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