Rn 11
Rechtsnachfolger des Schuldners sind dessen Allein- oder Miterben (im Unterschied zur Beerbung des Gläubigers s Rn 6) ab Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, was alternativ durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (Musielak/Lackmann § 727 Rz 7). Miterben haften als Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner, die zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ggf auch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sind (BGHZ 104, 369, 371 ff = NJW 88, 2729). Die Vollstreckung in den Nachlass ist aufgrund einer Klausel möglich, die alle Miterben gemeinsam als Vollstreckungsschuldner ausweist, aber auch gegen jeden einzelnen Miterben (vgl § 2058 BGB; Zö/Seibel § 727 Rz 14). Soweit die Zwangsvollstreckung gegen den später verstorbenen Schuldner bereits begonnen hatte, kann sie fortgesetzt werden, ohne dass eine Umschreibung auf den oder die Erben erforderlich ist (W. Roth NJW-Spezial 10, 551f). Die Vollstreckung wird vielmehr in den Nachlass fortgesetzt (§ 779 I). Zur Erbschaft gehört auch die Unterhaltspflicht, die nach § 1586b BGB auf den Erben übergeht. Nach § 727 kann ein entsprechender Titel auf den Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden (BGH NJW 04, 2896 f [BGH 04.08.2004 - XII ZB 38/04]; Kobl NJW-RR 10, 303 [OLG Koblenz 19.05.2009 - 11 UF 762/08]). Haftungsbeschränkung können die Miterben auf der Grundlage von §§ 781, 785 geltend machen. Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 können sie ihre Rechte aus §§ 2059 ff BGB durchsetzen (Musielak/Lackmann § 727 Rz 7). Zum Nachweis der Erbfolge s Rn 6.
Rn 12
Der Titel wird nach § 727 des Weiteren umgeschrieben gegen den neuen Eigentümer einer streitbefangenen Sache nach § 265 (ThoPu/Seiler § 727 Rz 13; s aber Frankf NJW-RR 06, 155, 156; Schmidberger/Slomian ZMR 10, 579, 583: Der Erwerber eines Grundstücks ist nicht Rechtsnachfolger, soweit sich der Titel ›gegen das Grundstück‹ richtet) und gegen den wahren Eigentümer nach Berichtigung des Grundbuchs bei Vollstreckung aus einer Grundschuld (Hamm NJW 99, 1033 [BGH 21.01.1999 - IX ZR 429/97]: Rechtsgedanke des § 1148 BGB; LG Rostock NJW-RR 01, 1024 [LG Rostock 02.11.2000 - 2 T 282/00]). Liegt in der Auflassung eines Grundstücks durch den Eigentümer auch die Ermächtigung des Auflassungsempfängers zur Weiterveräußerung, ist auch der weitere Erwerber als Rechtsnachfolger des Auflassungsempfängers anzusehen und der Titel auf ihn umzuschreiben (KG Rpfleger 98, 65). Hat sich der Grundstückseigentümer der sofortigen ZV in der Weise unterworfen, dass diese gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll, kann der Titel auch gegen einen eingetragenen Nießbrauchberechtigen umgeschrieben werden. In diesem Fall muss er freilich die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisen (BGH MittBayNot 14, 471). Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 I macht, wenn die Vollstreckung aus einem Grundpfandrecht gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 nicht entbehrlich (BGH WM 18, 1222 [BGH 12.04.2018 - V ZB 212/17]). Des Weiteren begründet der Erwerb von Eigentum in der Zwangsversteigerung grds eine Rechtsnachfolge iSv § 727 (Bremen Rpfleger 87, 381). Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten aber dennoch keinen Einfluss auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens. Wegen § 26 ZVG ergibt sich insb aus § 17 ZVG keine Notwendigkeit zur Umschreibung des Titels auf den Erwerber (BGHZ 170, 377). Vereinigen sich die Anteile einer Bruchteilsgemeinschaft in der Hand eines Teilhabers, ist zur Anordnung der Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Anspruchs aus einer noch von allen Miteigentümern bewilligten und nach § 800 vollstreckbaren Grundschuld die Umschreibung der Vollstreckungsklausel bzgl der erworbenen Anteile erforderlich (LG Münster Rpfleger 07, 564). Im Hinblick auf § 325 I erlaubt § 727 I eine Umschreibung des Titels auch gegen eine Person, die zwar nicht Rechtsnachfolger, aber doch Besitzer einer streitbefangenen Sache geworden ist. Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht der Titelumschreibung zu seinen Lasten nur dann entgegen, wenn durch die Vollstreckung in die gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde (KG KGR Berlin 09, 670).
Rn 13
Die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung an einen Dritten nach § 265 II (Musielak/Lackmann § 727 Rz 1a) begründet einen Rechtsnachfolgetatbestand iSv § 727 I. Die befreiende Schuldübernahme iSv § 414 BGB ist dagegen ebenso wenig wie der Schuldbeitritt und die Schuldmitübernahme (s Rn 4 aE) ein Fall der Rechtsnachfolge nach §§ 256, 727 (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; München v 15.4.15 – 34 Sch 7/15 – juris), auch wenn durchaus praktische Erwägungen für das Gegentei...