Rn 16
Der Urkundennachweis wird durch öffentliche (§§ 415, 417, 418) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB, § 40 BeurkG) geführt (s § 726 Rn 7), ebenso durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Schlesw BeckRS 10, 17297). Zum Nachweis der Rechtsnachfolge müssen die Voraussetzungen, die zur Schlüssigkeit einer Klage gehören, nachgewiesen werden, zB die Vollmacht eines involvierten Vertreters (Musielak/Lackmann § 727 Rz 4). Der Umfang der Nachweispflicht hängt vom Einzelfall ab: Die Verpflichtung zur Beibringung einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung in einem Versäumnisurteil weist die Rechtsnachfolge nicht nach und kann die öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen (BayObLG Rpfleger 97, 314). Der Insolvenzverwalter ist gehalten, die Fortdauer seiner Berechtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (strenger LG Stuttgart NZI 08, 192 [LG Stuttgart 19.10.2007 - 10 T 331/07]: Vorlage einer Ausfertigung der Bestallungsurkunde, keine beglaubigte Abschrift). Denn die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Banz macht nur die Bestellung offenkundig, nicht deren Fortbestand (BGH NJW-RR 05, 1716 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 16/05]). Ebenso wenig genügt die Website www.insolvenzbekanntmachungen.de iVm § 9 InsO zum Nachweis der Rechtsnachfolge. Denn dort wird die Entlassung von Insolvenzverwaltern nicht vermerkt. Ist dem Insolvenzverwalter eine Klausel nach §§ 93 InsO, 727 erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung der Klausel zur Eintragung einer Sicherungshypothek in das GB ausreichend sein, sofern eine öffentlich beglaubigte Abschrift seiner Bestallungsurkunde vorliegt (KG FGPrax 16, 103 [KG Berlin 07.01.2016 - 1 W 1039/15]). Haben sich Gesamtschuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann derjenige Miterbe nach einem dieser Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, selbst unter Vorlage einer die Zahlung ausweisenden öffentlich beglaubigten Urkunde und eines die Erbanteile bezeichnenden gemeinsamen Erbscheins keine vollstreckbare Ausfertigung für sich gegen die anderen Miterben im Verhältnis der Erbteile verlangen. Denn der Erbschein weist nur aus, dass er als Miterbe bezahlt hat, nicht aber, ob und in welchem Umfang die anderen Miterben ihm ggü ausgleichspflichtig sind (BayObLG NJW 70, 1800, 1801 [OLG München 23.07.1970 - 11 W 1178/70]). Zur Zustellung des nach § 727 umgeschriebenen Titels s § 750 II und BGH NJW 07, 3357.
Rn 17
Der Nachweis des Forderungsübergangs des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger kann durch eine den Voraussetzungen des § 418 genügende Bescheinigung über den Betrag der gezahlten (nicht nur der bewilligten: Ddorf FamRZ 97, 826) Sozialleistungen geführt werden (Zweibr NJW 07, 2779, 2780; Karlsr NJW-RR 04, 154f), jedoch weder durch eine bloße Zahlungsanweisung (Karlsr FamRZ 87, 852, 853), noch die beglaubigte Kopie eines Fallauszugs (Stuttg NJW-RR 86, 1504, 1505) und auch nicht durch eine Quittung des gesetzlichen Vertreters (Stuttg Rpfleger 86, 438, 439 [BVerwG 16.05.1986 - BVerwG 4 CB 8.86]). Bei der Titelumschreibung nach § 727 ist das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 33 II 3 SGB II, obwohl es nicht offenkundig ist, dennoch nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Es genügt vielmehr eine Versicherung, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben (Stuttg FamRZ 08, 290; aA Dresd v 8.11.16 – 20 WF 683/16-, juris).
Rn 18
Des Urkundsnachweises bedarf es nicht, wenn er entbehrlich ist. So wäre es eine unnötige Förmelei, den Nachweis zu verlangen, wenn die Tatsache, um die es geht, offenkundig ist (s § 726 Rn 7). Ist etwa die erbrechtliche Rechtsnachfolge zugestanden, so ist sie für das Gericht offenkundig und bedarf keines Urkundenbeweises (München ZEV 14, 367 [OLG München 12.02.2014 - 7 W 142/14]). Nicht einheitlich wird dagegen die Frage diskutiert, ob aufgrund eines Geständnisses des Schuldners iSv § 288 (nicht aufgrund eines bloßen Nichtbestreitens) der Urkundennachweis entfällt (s § 726 Rn 7). In den Fällen des § 727 wird das nur mit Zustimmung des Altgläubigers und Rechtsvorgängers möglich sein, weil seine Rechte durch die Umschreibung des Titels tangiert werden (BGH WM 05, 1914 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]; Kobl NJW-RR 03, 1007; Lackmann FS Musielak, 287, 292 ff; Zö/Seibel § 727 Rz 20).