Rn 4

Nach § 20 Nr 12 RPflG ist der Rechtspfleger zur Klauselerteilung nach § 729 funktionell zuständig (s § 726 Rn 6). Die urkundliche Nachweispflicht richtet sich auf alle Tatbestandsmerkmale des § 419 I BGB und § 25 HGB. Ist ein Vertreter involviert, muss auch dessen Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Der Nachweis einer Vermögensübernahme nach Abs 1 dürfte mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden schwer zu führen sein. Der Gläubiger kann daher die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 erheben. Sie beseitigt aber nicht das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage gegen den Übernehmer des Vermögens aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (BGH NJW 87, 2863 [BGH 09.04.1987 - IX ZR 138/86]). Mit einem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister kann der Nachweis des Firmeninhaberwechsels nach Abs 2 geführt werden. Handelt es sich um einen Einzelkaufmann, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Forderung im Geschäftsbetrieb des Handelsgewerbes begründet worden ist. Allerdings wird der Nachweis bereits dadurch geführt, dass der Schuldner unter seiner Firma verurteilt worden ist. Der Umstand ist offenkundig (Zö/Seibel § 729 Rz 9). Ist im Handelsregister eine Haftungsausschlussklausel zugunsten des Erwerbers eingetragen, hat der Rechtspfleger das zu berücksichtigen und muss die Vollstreckungsklausel versagen (MüKoZPO/Wolfsteiner § 729 Rz 9). Besonderheiten bei der Klauselerteilung nach § 729 ergeben sich daraus, dass die Vermögens- und Geschäftsübernehmer gesamtschuldnerisch neben dem Titelschuldner verantwortlich sind. Die Haftung als Gesamtschuldner muss in der Klausel erwähnt werden (Rostock OLGRspr 31, 88). Die vollstreckbare Ausfertigung kann zunächst nur gegen den Übernehmer erteilt werden. Denkbar ist auch, die Klausel gegen den Titelschuldner entsprechend zu ergänzen. Dann kann nach § 733 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. In der vollstreckbaren Ausfertigung kann der Erwerber eines Handelsgeschäfts alternativ unter seiner Firma oder mit seinem bürgerlichen Namen aufgeführt werden, letzteres jedoch nur auf entsprechenden Antrag hin (Musielak/Lackmann § 729 Rz 3 aE). In den Fällen der analogen Anwendung der §§ 28 HGB, 727 (s Rn 2) ist die Haftsumme eines Kommanditisten in der Klausel zu beschränken (ThoPu/Seiler § 729 Rz 4). Zur Anhörung des Schuldners s § 730, zu Rechtsmitteln gegen die Erteilung oder Verweigerung der Klausel s § 726 Rn 10, § 727 Rn 19 f.

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