Rn 1

Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ist ein Rechtsbehelf, dessen Rechtsschutzbereich für den Fall eröffnet ist, dass der in den Fällen der §§ 726 I, 727 bis 729 (und analog auch der §§ 738, 742, 744, 745 II, 749; ThoPu/Seiler § 731 Rz 1) erforderliche urkundliche Nachweis nicht oder nicht in der notwendigen Form geführt werden kann und der einfachere Weg eines Antrags auf Klauselerteilung somit nicht erfolgreich ist. § 731 gibt in Fällen eine Klagemöglichkeit, in denen wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils eigentlich nicht auf Leistung geklagt werden kann. Gleichwohl hält die hM die Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 auch bei Urteilen ggü einer Leistungsklage nicht für vorrangig (BGH NJW 87, 2863 [BGH 09.04.1987 - IX ZR 138/86], Köln BeckRS 13, 16599; aA St/J/Münzberg § 731 Rz 7; Schuschke/Walker/Schuschke § 731 Rz 1: § 731 als besondere Art der Rechtsschutzgewährung, die der allgemeinen grds vorgeht; Schuschke NZM 04, 206, 208, für das Verhältnis von § 731 und zusätzlicher Räumungsklage gegen neuen Bewohner). Das erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie als gerechtfertigt. Es trägt außerdem dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Titel der Rechtskraft fähig sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?