Rn 5

Es wurde bereits gesagt, dass die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 zu erheben, das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach hM nicht entfallen lässt (s Rn 1). Auch der Umstand, dass ein Erbschein, der zum Nachweis der Rechtsnachfolge benötigt wird, nach § 792 erlangt werden kann, soll das Rechtschutzinteresse für eine Klauselerteilungsklage nicht beseitigen (VGH Mannheim NJW 03, 1203 [VGH Baden-Württemberg 12.11.2002 - 10 S 1198/02]). Allerdings fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kl zwar nicht Besitzer der zum Nachweis erforderlichen Urkunden ist, aber dazu in der Lage, sich diese ohne großen Aufwand (insb durch Geltendmachung seines Rechts auf Akteneinsicht oder Urkundenausstellung nach § 792, § 9 II HGB oder § 12 II GBO) zu beschaffen. Die Beweislast dafür liegt beim Kl (Zö/Seibel § 731 Rz 2). Die hM bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach § 731 nur dann, wenn zuvor Beschwerde nach §§ 567 I, 11 I RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers eingelegt (LG Stuttgart Rpfleger 00, 357), folglich ein Klauselerteilungsverfahren nach §§ 726 I, 727 bis 729 überhaupt durchgeführt (ThoPu/Seiler § 731 Rz 6; aA VGH Mannheim aaO) oder beim Rechtspfleger jedenfalls beantragt worden ist (Musielak/Lackmann § 731 Rz 5: ›weniger aus rechtlichen als vielmehr aus ökonomischen Gründen‹).

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