Rn 8
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Klausel nach § 724 vorliegen (s § 724 Rn 4 ff). Außerdem erfolgt sie nur auf Antrag, der nicht zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss, § 78 V. Handelt es sich um einen gerichtlichen Titel, wird die weitere vollstreckbare Ausfertigung vom nach § 20 Nr 12 RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger erteilt. Allerdings kann das Geschäft nach § 36b I 1 Nr 3 RPflG auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. Zu den Rechtsfolgen des Kompetenzkonflikts mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Klausel erteilt s § 724 Rn 10, § 726 Rn 6. Für vollstreckbare Urkunden gelten § 797 II und § 60 I 2 SGB VIII, für vollstreckbare Anwaltsvergleiche § 797 VI. Diese Vorschriften begründen die ausschließliche Zuständigkeit nach § 802. Durch Parteivereinbarung kann also nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle statt des Notars für funktionell zuständig erklärt werden (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 16). Ist der Rechtsstreit auf Grund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (BGH NJW-RR 06, 1575 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Nach § 797 III 2 kann der die Urkunde verwahrende Notar die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht selbst treffen (s § 797 Rn 9).
Rn 9
Die Anhörung des Schuldners vor der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 steht im Ermessen des Rechtspflegers (s § 730 Rn 2, dort auch zur Ermessensreduzierung in Ausnahmefällen). Besteht die konkrete Gefahr einer Doppelvollstreckung (s Rn 7), wird man eine ermessensgeleitete Ausübung idS annehmen können, dass eine Anhörung des Schuldners vor der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich ist (Musielak/Lackmann § 733 Rz 8 mwN). Davon kann allenfalls in Fällen besonderer Dringlichkeit im Interesse des Gläubigers Abstand genommen werden (Kobl JurBüro 87, 1228, 1229; Zö/Seibel § 733 Rz 11). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 hat der Gläubiger iSv § 294 glaubhaft zu machen (München FamRZ 13, 485; Frankf Rpfleger 78, 104, 105). Vollen Beweis muss er dagegen nur bei substantiierten Einwendungen antreten (Stuttg Rpfleger 76, 144). Bevor die weitere Ausfertigung erteilt wird, muss die Geschäftsstelle den Gläubiger hiervon in Kenntnis setzen (Abs 2). Die Benachrichtigung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die weitere vollstreckbare Ausfertigung. Auf sie sind alle Vorschriften über die Klauselerteilung anwendbar, die schon für die ursprüngliche galten (§§ 724 ff).