Rn 2

§ 735 ist einschlägig für alle Vollstreckungsarten, die die ZPO kennt (neben der Vollstreckung in das Vermögen, auch die zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, vertretbarer und unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen nach §§ 883 ff; St/J/Münzberg § 735 Rz 3). Die Vorschrift gilt unmittelbar für die Vollstreckung aus Urteilen gegen den nicht rechtsfähigen Verein (BGH NJW 08, 69, 73 f [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]; WM 78, 1154) nach § 704 I, über § 795 des Weiteren auch für die Titel nach § 794 I. Die Vollstreckung nach § 735 richtet sich gegen das Vermögen des nicht rechtsfähigen Vereins (nicht das seiner Mitglieder, s Rn 1). Er wird auch in der Vollstreckung durch seinen Vorstand gesetzlich vertreten (Schuschke/Walker/Schuschke § 735 Rz 4). Entsprechend anwendbar ist die Vorschrift auf Gründungs- oder Vorgesellschaften, dh auf Gesellschaften, die als AG, GmbH (Hamm WM 85, 658) oder Genossenschaft (BGHZ 17, 385 = NJW 57, 1229) errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurden. Dasselbe gilt für einen Vorverein, der die Eintragung erst begehrt (MüKoZPO/Heßler § 735 Rz 6). (Unmittelbar) gilt § 735 bis zur Beendigung der Liquidation des Vereins nach § 49 II BGB (BGHZ 74, 212 = NJW 79, 1592 für das Erkenntnisverfahren). §§ 730 ff BGB sind dagegen nicht einschlägig (BGHZ 50, 325, 329 = NJW 68, 1830).

 

Rn 3

Gegenstand der Vollstreckung ist das Vereinsvermögen (s Rn 1). Das sind die den Mitgliedern gesamthänderisch (str; aA differenziert Ba/Roth/Schöplin § 54 BGB Rz 27: dem Verein selbst) zugeordneten Vermögensgegenstände einschließlich der Rechte an Grundstücken, die dem Vereinszweck dienen. Sachen, die zum Vermögen des Vereins gehören, können nur gepfändet werden, wenn ein Vereinsorgan sie in Gewahrsam hat (hM; Zö/Seibel § 735 Rz 1 mwN). Mitglieder, die keine Titelschuldner sind, sind in der Vollstreckung gegen den Verein Dritte nach § 809 und erinnerungsbefugt nach § 766. Ihr Miteigentum am Vereinsvermögen ist allerdings kein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771. Denn es handelt sich dabei um ein selbstständiges Sondervermögen des Vereins (St/J/Münzberg Vor § 735, Rz 2; s Rn 2). Auch wenn der Verein Rechtsfähigkeit erlangt, ist er nach wie vor mit dem nicht rechtsfähigen identisch. Es liegt mithin keine Rechtsnachfolge nach § 727 vor, so dass es einer Umschreibung des Titels nicht bedarf (BGH WM 78, 115, 116; BGHZ 17, 385, 387 = NJW 55, 1229). Das gilt auch im umgekehrten Fall des Verlusts der Rechtsfähigkeit des Vereins (MüKoZPO/Heßler § 735 Rz 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?