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Nach § 736 kann der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken. Vielmehr kann er auch aus einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter vollstrecken (BGH NJW 08, 1378; NJW 07, 1813, 1814 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 19/05]; NJW 04, 3632 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 288/03]; Köln BeckRS 14, 10512). Ein Gläubiger, der einen Titel gegen einen oder einzelne Gesellschafter erstritten hat, kann nur in das Privatvermögen des Gesellschafters vollstrecken. Er kann aber dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen nach § 859 pfänden und nach Kündigung gem § 725 BGB auf das Auseinandersetzungsguthaben oder den Abfindungsanspruch zugreifen (MüKoZPO/Heßler § 736 Rz 34). Dagegen ist es dem Gläubiger nur eines oder einiger Gesellschafter untersagt, sich auf das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff zu verschaffen (BGH NJW 08, 1378 für die Abgabe einer Willenserklärung, die die Gesellschaft schuldet; dazu K. Schmidt NJW 08, 1841). Umgekehrt kann in das Privatvermögen eines Gesellschafters nicht aus einem Titel gegen die Gesellschaft vollstreckt werden (BGH MDR 07, 1160; BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Hier kommt nur der (unmittelbare) Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen in Betracht. Der Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden (BGH NJW 06, 2191 [BGH 06.04.2006 - V ZB 158/05]).

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