Rn 1

Die Vorschrift übersetzt § 1086 S 1 BGB in das Zwangsvollstreckungsrecht (BGH NJW 03, 2164, 2165 [BGH 14.03.2003 - IXa ZB 45/03]). Nach dieser Regelung des bürgerlichen Rechts hat der Gläubiger einer Person, die einen Nießbrauch an ihrem gesamten Vermögen nach § 1085 BGB bestellt hat, einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Nießbraucher, sofern der Entstehungszeitpunkt seiner Forderungen vor dem der Bestellung des beschränkten dinglichen Rechts liegt. Sobald für den Anspruch ein Duldungstitel erstritten wurde, überwindet dieser nach § 737 diejenigen vollstreckungsrechtlichen Hindernisse, die sich aus dem Gewahrsam des Nießbrauchers nach §§ 1036 BGB, 809 und dessen dinglichem Recht als ein die Veräußerung hinderndes Recht iSv § 771 ergeben. Abs 2 stellt dem Nießbrauch an einem Vermögen den Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten nach § 1089 BGB gleich.

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