Rn 6

Die Streitverkündung löst im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem die Interventionswirkung des § 68 aus. Danach kann der Dritte ggü der Hauptpartei in einem späteren Prozess keine Einwendungen erheben, die im Vorprozess geltend gemacht werden konnten. Die Interventionswirkung, die nach Rücknahme der Streitverkündung entfällt (Köln OLGR 05, 219, 221), greift nach dem Wortlaut des Abs 3 (›gegen‹) nur zugunsten und nicht zuungunsten des Streitverkündenden ein. Sie wirkt also nur gegen den Dritten, nicht den, der ihm den Streit verkündet hat (BGH NJW 15, 1824 [BGH 27.01.2015 - VI ZR 467/13] Rz 7). Der Gegner des Streitverkünders ist von der Interventionswirkung nicht betroffen. Die Interventionswirkung bestimmt sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem im Anschluss an die Streitverkündung der Beitritt möglich war (Abs 3; BSG NJW 12, 956 [BSG 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R] Rz 11). Tritt der Streitverkündete tatsächlich bei, ist der möglicherweise spätere Zeitpunkt des Beitritts ohne Bedeutung. Erfolgte die Streitverkündung zu einem Zeitpunkt, in dem der Streitverkündete – etwa nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz – auf den Rechtsstreit keinen Einfluss mehr nehmen konnte, kommt eine Interventionswirkung nicht mehr zum Tragen (BGH NJW 82, 281f [BGH 08.10.1981 - VII ZR 341/80]).

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