Gesetzestext

 

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Ein Ehegatte kann bei Eintritt in die Gütergemeinschaft einen gegen den anderen Partner bereits anhängigen Aktiv- oder Passivprozess nach §§ 1433, 1455 Nr 7 BGB fortsetzen, auch wenn der Rechtsstreit sich auf das Gesamtgut richtet und er dieses nicht oder nicht allein verwaltet. § 742 setzt diese materiell-rechtliche Rechtslage in das Vollstreckungsrecht um, in dem sie Titelumschreibung für oder gegen den Gesamtgutverwalter entsprechend den Vorschriften über die Rechtsnachfolge erlaubt. Sie ermöglicht so den Vollstreckungszugriff in das Gesamtgut auch ggü dem allein oder mitverwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass die Voraussetzungen des § 740 vorliegen müssen. Sonst deckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift mit dem von § 740 (s § 740 Rn 2). Entsprechend angewendet wird § 742 im Fall des Wechsels der Berechtigung zur Gesamtgutverwaltung, der Beendigung der Notverwaltungskompetenz sowie für den Fall des Widerrufs der Einwilligung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (MüKoZPO/Heßler § 742 Rz 6).

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Materielle Voraussetzung des § 742 ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit gem § 261 (bei anderen als gerichtlichen Titeln mit Entstehung; Zö/Seibel § 742 Rz 2) oder deren Eintritt infolge einer aufschiebenden Bedingung, zB Eheschließung (Musielak/Lackmann § 742 Rz 2). Sie kann sogar erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam werden. Der (nach hM erforderliche Leistungs-, s § 740 Rn 3) Titel muss sich für oder gegen den nicht oder nicht allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner richten (ThoPu/Seiler § 742 Rz 2). Dieser ist aus eigenem Recht zur Prozessführung befugt, §§ 1433, 1455 BGB. Ein Urt gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner kann nach § 740 vollstreckt werden.

C. Verfahren und Entscheidung.

 

Rn 3

Das Verfahren der Klauselumschreibung richtet sich nach den Vorschriften über die Erteilung einer sog qualifizierten Klausel (s § 726 Rn 2 ff). Nachzuweisen sind dem nach § 20 Nr 12 RPflG klauselerteilenden Rechtspfleger die Gütergemeinschaft, die Regelung der Gesamtgutverwaltung (Musielak/Lackmann § 742 Rz 3) sowie der Eintritt der Rechtshängigkeit (ThoPu/Seiler § 742 Rz 3). Die Klausel wird dem allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner als Gläubiger ausschließlich auf seinen Namen erteilt, bei gemeinschaftlicher Gesamtgutverwaltung nach § 1450 BGB den Partnern zusammen. Wurde schon eine Ausfertigung erteilt, ist eine Umschreibung nach §§ 727, 742 möglich. Die Klausel darf gegen den alleinverwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht Partei im Prozess war, nur zur Vollstreckung in das Gesamtgut erteilt werden, nicht auch als Rechtsnachfolger der Prozesspartei (Zö/Seibel § 742 Rz 7). Bei gemeinschaftlicher Verwaltung muss das auch im Hinblick auf den nicht am Prozess beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner beachtet werden. Die Zustellung des umgeschriebenen Titels richtet sich nach § 750 II.

D. Rechtsbehelfe.

 

Rn 4

Für den Gläubiger ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567 sowie ggf die Klauselerteilungsklage nach § 732. Der Schuldner kann sich gegen die Erteilung der Klausel mit der Erinnerung nach § 732 zur Wehr setzen. Bestimmte Einwände können zudem Gegenstand einer Klauselgegenklage nach § 768 sein, so die Unwirksamkeit der Gütervereinbarung, der Nichteintritt der für die Vereinbarung notwendigen Bedingung oder der Umstand, dass es im Prozess um Vorbehaltsgut ging. Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 steht schließlich zur Verfügung, wenn aus dem Titel nach der Umschreibung in das Sonder- oder Vorbehaltsgut des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners vollstreckt wird. Die Klage hat freilich keine Aussicht auf Erfolg, wenn er auch persönlich für die titulierte Schuld verantwortlich ist (Musielak/Lackmann § 742 Rz 4).

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