Rn 2

Für das Verfahren der und die Entscheidung über die Klauselerteilung s § 742 Rn 3. Für die Zustellung ist § 750 II zu beachten. Des Nachweises bedarf neben der Beendigung der Gütergemeinschaft der Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Musielak/Lackmann § 744 Rz 3). Wenn die Auseinandersetzung vollständig beendet ist, kann die Beschränkung der Haftung nach § 1480 BGB auf die zugeteilten Gegenstände nur nach § 786 geltend gemacht werden. Die Klausel wird vorbehaltlos erteilt (str; St/J/Münzberg § 744 Rz 3; aA Zö/Seibel § 744 Rz 6: neuer Leistungstitel erforderlich, da neu begründete persönliche Haftung). Zu den Rechtsbehelfen s § 742 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?