Gesetzestext

 

1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

A. Ratio, Anwendungsbereich und Tatbestand.

 

Rn 1

Soweit bereits ein nicht zwingend rechtskräftiger Titel (über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Urt nach § 704 I, sondern nach §§ 795, 794 I auch alle sonstigen Titel der ZPO) gegen den Erblasser vorlag, erleichtert § 749 die Beschaffung eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker, in dem die Regelung die Möglichkeit einer Titelumschreibung analog §§ 727, 730 bis 732 eröffnet. Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungsarten und ergänzt §§ 727, 748 funktionell (Musielak/Lackmann § 749 Rz 1). Bei Nachlassverwaltung gilt § 749 analog (str; St/J/Münzberg § 749 Rz 6; aA B/L/A/H 77. Aufl § 727 Rz 18: § 727 direkt), ebenso wie Insolvenz- und Zwangsverwaltung (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 6). Voraussetzung der Umschreibung des gegen den Erblasser erstrittenen Titels auf den Testamentsvollstrecker ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat (§§ 2213, 2202 BGB). Auch muss ihm die Verwaltung, wenn schon nicht des gesamten Nachlasses, so doch zumindest einiger Nachlassgegenstände anvertraut sein (s § 748 Rn 3 f). Wegen § 2213 II BGB kommt es dagegen auf die Annahme der Erbschaft nicht an.

B. Verfahren, Entscheidung.

 

Rn 2

Zum Verfahren der Klauselerteilung s § 726 Rn 6 f, § 727 Rn 15 ff. Der Tod des Erblassers, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Annahme des Amtes und die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insb ist die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 BGB erforderlich, von dem der Gläubiger sich nach § 792 eine Ausfertigung beschaffen kann (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 3). In die Klausel ist die Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aufzunehmen. Des Weiteren müssen die Urkunden aufgeführt werden, aufgrund derer das klauselerteilende Organ die Umschreibung vornimmt. § 749 S 2 erlaubt die Umschreibung nur für Vollstreckung in Gegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Das Vollstreckungsorgan hat diese Beschränkung selbstständig zu beachten. In die Klausel muss sie nicht aufgenommen werden, weil sie in der Bezeichnung als Testamentsvollstrecker enthalten ist (Musielak/Lackmann § 749 Rz 3). Soweit der gegen den Erblasser gerichtete Titel nach § 748 II sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker ausgefertigt werden soll, erfolgt die Klauselerteilung gegen den Erben unmittelbar nach § 727 und nur die gegen den Testamentsvollstrecker nach § 749 (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 5). Für die Zustellung ist § 750 II zu beachten.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

Der Gläubiger hat gegen die Erteilung der Klausel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567, der Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732. Dieselben Rechtsbehelfe stehen dem Testamentsvollstrecker zu, je nach dem für wen der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat (MüKoZPO/Heßler § 749 Rz 18). Der Gläubiger kann auch auf Erteilung einer Klausel nach § 731 klagen und der Schuldner sich mit der Klage gegen die Klausel nach § 768 wehren, vorausgesetzt es geht um inhaltliche Fragen der Klauselerteilung (Musielak/Lackmann § 749 Rz 4).

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