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Der Dritte – also eine andere Person als die Prozessparteien – muss die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Forderung – nicht notwendig in vollem Umfang – in Anspruch nehmen. Zwischen der streitbefangenen und der beanspruchten Forderung muss zumindest eine Teilidentität bestehen (BGH NJW 96, 1673 [BGH 12.03.1996 - XI ZR 108/95]). Sie liegt vor, wenn es sich bei dem Dritten um einen Pfand- oder Sicherungsgläubiger handelt.

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