Rn 7

Im Anschluss an die Entlassung des Bekl findet der eigentliche Forderungsprätendentenstreit der Gläubiger statt. Tatsächlich kommt es nicht zu einem Parteiwechsel und einer Fortsetzung des bisherigen Prozesses, sondern es beginnt ein neuer Rechtsstreit anderen Gegenstandes zwischen den Prätendenten ohne Rückgriff auf den bisherigen Prozessstoff, wobei allein der Bestand der Forderung gegen den Schuldner feststeht. Zwar tritt der Zweitprätendent an die Stelle des Urbeklagten, wird sich aber, wenn der Kl nunmehr Leistungsklage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages erhebt, nicht mit einem Klageabweisungsantrag begnügen, sondern seinerseits Widerklage auf Einwilligung in die Auszahlung an sich beantragen (BGH NJW 61, 1457f [BGH 15.05.1961 - VII ZR 181/59]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?