Rn 4
§ 750 hat zum Ziel, zum Zwecke der Vollstreckung Identität herzustellen zwischen den Personen, die im Titel aufgeführt sind, und denen, die tatsächlich Vollstreckungsgläubiger und -schuldner sind (Bielau DGVZ 09, 193). Gegen Dritte darf aus dem Titel nicht vollstreckt werden (BGHZ 159, 383: Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung darf nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Mitbesitzer vollstreckt werden; s.a. BGH NJW 08, 3287 mit Anm Wedel JurBüro 09, 341; BGH NJW 08, 1959). Maßgebend ist dafür grds das Original des Titels (Karlsr NJW-RR 01, 67 f: nicht die vollstreckbare Ausfertigung), uU in der nach § 319 berichtigten Fassung (LG Stuttgart Rpfleger 96, 166 [LG Münster 12.09.1995 - 5 T 818/95] für die Berichtigung einer Geschlechtsbezeichnung) oder die für ihn erteilte Klausel. Wer im Titel als Vollstreckungsbeteiligter ausgewiesen ist, für oder gegen den findet die Vollstreckung statt (BayObLGZ 04, 385). Stimmen Titel und Klausel hinsichtlich der Bezeichnung der Parteien nicht überein, ist entscheidend, wer in der Klausel als Partei genannt ist. Einwendungen gegen die Klausel sind im Vollstreckungsverfahren nicht statthaft (BGH NJW-RR 04, 1135 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]: Geltendmachung nach §§ 732, 768). Eine kleinliche Handhabung des § 750 I 1 ist trotz der Formenstrenge der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die ggf durch Auslegung zu ermittelnde Feststellung von Gläubiger und Schuldner nicht angebracht (BGH NJW 10, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08]). Es genügt, wenn durch Auslegung des Titels (ggf unter Heranziehung der Klausel) ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Vollstreckungspartei ist (BGHZ 177, 12 mit Anm Laukemann JZ 09, 636; s vor §§ 704 ff Rn 7). Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unterlassungstitel, der durch das Prozessgericht 1. Instanz selbst zu vollstrecken ist (§§ 890 I 1, II, 802), auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden (VGH Mannheim NJW 98, 3291). Es besteht, auch wenn das Vollstreckungs- kein Ermittlungsorgan ist (Musielak/Lackmann § 750 Rz 9), insoweit dennoch eine eigenständige Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans (BGH NJW-RR 11, 1335 m Anm Baumert EWiR 11, 723; Frankf NJW-RR 07, 1248; ThoPu/Seiler § 750 Rz 3). Mit der Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners wird zugleich festgelegt, in welche Vermögensmasse vollstreckt werden darf. So findet aus einem Titel, der gegen eine Personengesellschaft lautet, keine Vollstreckung in das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter statt, auch dann nicht, wenn sie im Titel als deren gesetzliche Vertreter aufgeführt sind und nach § 129 IV HGB persönlich haften (Musielak/Lackmann § 750 Rz 4). Auch umgekehrt wird nicht in das Privatvermögen der Mitglieder einer WEG vollstreckt, wenn der Titel sich gegen die Gemeinschaft als solche richtet (BGH NJW-RR 07, 955, 956 [BGH 15.03.2007 - V ZB 77/06]).