Rn 13
Die Zustellung erfolgt bei gerichtlichen Entscheidungen vAw nach §§ 166 bis 190 und bei anderen Titeln auf Betreibung der Parteien (nicht zwingend des Gläubigers: Brandbg FamRZ 16, 1960, str), nach §§ 191 bis 195. Nach Abs 3 handelt es sich wegen der Vollstreckungsklausel zwingend um eine Parteizustellung (ThoPu/Seiler § 750 Rz 11). Dem Gläubiger ist es unbenommen, zur Beschleunigung der Vollstreckung auch ein Urt oder einen Beschl selbst zustellen zu lassen (Abs 1 S 2; s Rn 11). Zur Vollziehung einer einstweiligen Urteilsverfügung reicht die Parteizustellung einer vom Vertreter des Antragstellers beglaubigten Abschrift einer einfachen Urteilsabschrift an den Schuldner(vertreter) allerdings nicht aus (DDorf MDR 15, 764 m Anm M. Möller EWiR 15, 591; Juretzek GRURPrax 15, 241; abw München MDR 13, 422). Ein Prozessvergleich, der vAw zugestellt wird, ist nach hM nicht korrekt zugestellt (str; Musielak/Lackmann § 750 Rz 18; aA Dresd MDR 96, 1184). Soll aus einem europäischen Titel iSd EuVTVO vollstreckt werden (vor § § 704 Rn 22), muss die Zustellung der zugrunde liegenden Entscheidung des ausländischen Gerichts nachgewiesen werden (AG Augsburg DGVZ 12, 83).
Rn 14
Die Zustellung muss grds spätestens mit dem Beginn der Vollstreckung (s vor §§ 704 ff Rn 12) erfolgen, und zwar auch, wenn später aus anderen Ausfertigungen vollstreckt wird. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, so bei der Vorpfändung nach § 845 (s Abs 1 S 2) sowie beim Arrest und der einstweiligen Verfügung, bei denen die Vollstreckung zwar ohne Zustellung des Titels beginnen kann, nach § 929 III aber nach Vollziehung innerhalb einer Woche nachgeholt werden muss. Eine Ausnahme gilt auch für die Sicherungsvollstreckung nach Abs 3. Hier ist die Zustellung nicht entbehrlich, fällt jedoch zwingend nicht mit dem Beginn der Vollstreckung zusammen, weil danach eine zweiwöchige Wartefrist einzuhalten ist (Berechnung nach § 222 ab Zustellung), um dem Schuldner Gelegenheit zur Sicherheitsleistung nach § 720a III zu geben. Zur Zustellung der Klausel im Fall des Abs 3 s Rn 11. Nicht einheitlich wird beurteilt, ob der Vollstreckungsschuldner auf die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung wirksam verzichten kann. Erfolgt der Verzicht nach der Vollstreckungsmaßnahme, lässt das § 295 zu. Vor der Vollstreckung scheidet ein Verzicht dagegen aus, weil vollstreckungserweiternde Vereinbarungen grds nicht zulässig sind (s vor §§ 704 ff Rn 20). Zum einen unterliegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht der Disposition der Beteiligten. Zum anderen müssten die Vollstreckungsorgane den Verzicht prüfen, was der formalisierten Natur des Vollstreckungsverfahrens zuwider läuft (str; wie hier Musielak/Lackmann § 750 Rz 15; aA Zö/Seibel § 750 Rz 22 mwN). Zur fehlerhaften Sicherungsvollstreckung s Rn 16.
Rn 15
Erfolgt die Zustellung nicht unmittelbar vor dem Vollstreckungsbeginn, Abs 1 S 1 Fall 2, muss sie nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt grds durch die Zustellungsurkunden nach §§ 173 bis 175, 182, 183 II und 195 II, durch Vermerke des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über öffentliche Zustellung (zu deren Nachweis BGH NJW 03, 1530; LG Mönchengladbach Rpfleger 07, 36 [LG Mönchengladbach 26.07.2006 - 5 T 242/06]) oder nach § 184. Als Nachweis genügt auch die (maschinelle) Zustellungsbescheinigung nach § 169. Wird ihr Vorliegen bestritten, wird die Zustellung gerichtlich überprüft (Köln Rpfleger 97, 31 [OLG Köln 26.06.1996 - 2 W 96/96]).