Rn 10

Grds hat eine fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner im Titel die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge. Das muss jedoch gerügt werden, weil die Vollstreckungsmaßnahme nicht nichtig ist, sondern nur anfechtbar (BGHZ 30, 173, 175). Soweit eine Berichtigung nach § 319 nicht möglich ist (Musielak/Lackmann § 750 Rz 14), und auch die Erteilung einer klarstellenden Klausel nach §§ 727, 731, 735 nicht in Betracht kommt (Frankf Rpfleger 73, 64), bleibt nur die erneute Klage auf Leistung (nicht aber die Klage auf Feststellung der Identität der an der Vollstreckung Beteiligten, str) sowie die Klauselerteilungsklage nach § 731 (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 62 mwN). Die fehlende namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel ist gänzlich unschädlich, wenn der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter wieder zurückerlangt hat, etwa nach Freigabe eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse oder bei Einstellung mangels Masse (teleologische Reduktion des § 750 I; BGH WM 05, 1324 [BGH 14.04.2005 - V ZB 25/05]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?