Rn 6
Ist die Sicherheitsleitung durch Hinterlegung von Geld oder bestimmten Wertpapieren erfolgt, wird der Nachweis darüber mit einer Bescheinigung der Hinterlegungsstelle über die Annahme erbracht. Die Überweisungsquittung einer Bank oder ein Posteinzahlungsschein reichen dagegen für den Nachweis nicht aus (Zö/Seibel § 751 Rz 4). Ist die Sicherheitsleistung durch (Bank-)Bürgschaft gestattet, in der Praxis ist das der Regelfall, genügt es trotz des anderslautenden Abs 2, dass eine Privaturkunde vorgelegt wird (BGH NJW 08, 3220; Hambg MDR 82, 588; Frankf NJW 66, 1521 [OLG Frankfurt am Main 24.01.1966 - 6 W 11/66]; Walker JZ 11, 401, 403; B/L/A/H 77. Aufl § 751 Rz 7 mwN). Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der GV dem Vollstreckungsschuldner oder seinem Verfahrensbevollmächtigten die Bürgschaftsurkunde selbst zustellt, was spätestens zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme erfolgen muss. Denn durch die Übergabe der Bürgschaftsurkunde wirkt er an der Leistung der Sicherheit mit (Musielak/Lackmann § 751 Rz 7). Hat der Vollstreckungsgläubiger, dem die Sicherheitsleistung obliegt, dem Schuldner persönlich die Bürgschaftserklärung eines Kreditinstituts zustellen lassen, so ist er nicht nach § 751 II gehalten, dem Schuldner einen weiteren Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung zuzustellen (BGH NJW 08, 3220 [BGH 10.04.2008 - I ZB 14/07]; Köln OLGR 07, 481). Der Nachweis ggü dem Vollstreckungsorgan genügt (Schuschke/Walker/Walker § 751 Rz 12). Die Übergabe einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Bürgschaftsurkunde genügt (KG NJW 63, 661; aA Kobl Rpfleger 93, 355; Schriftform gem §§ 766 S 1, 126 I BGB). Das Original der Bürgschaftsurkunde muss allerdings vorgelegt werden, wenn die Bürgschaft unter der auflösenden Bedingung steht, dass sie an den Bürgen zurückgelangt (BGH MDR 71, 388 [BGH 03.02.1971 - VIII ZR 94/69]; KG NJW 63, 661 [KG Berlin 19.11.1962 - 1 W 626/62]). Zustellung des Originals, nicht aber die Zustellung der Nachweisurkunde (St/J/Münzberg § 751 Rz 12), ist des Weiteren erforderlich, wenn ein anderes Vollstreckungsorgan als der GV tätig werden soll. Die Zustellung an den Anwalt des Schuldners genügt (Frankf NJW 78, 1441, 1442 [OLG Frankfurt am Main 19.12.1977 - 20 W 803/77]), ebenso die von Anwalt zu Anwalt. Den erforderlichen Nachweis erbringt in diesem Fall das anwaltliche Empfangsbekenntnis (Kobl Rpfleger 93, 355, 356 [OLG Koblenz 02.02.1993 - 6 W 662/92]). Die Zustellung kann aber, auch wenn ein Verfahrensbevollmächtigter involviert ist, weiter an den Schuldner erfolgen (LG Bochum Rpfleger 85, 33).