Rn 11
Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners muss sich auf die komplette und die nach dem Titel korrekte Befriedigung beziehen (Musielak/Lackmann § 756 Rz 9). Entbehrlich ist er, wenn ein Geständnis des Schuldners iSd § 288 vorliegt, die Gegenleistung des Gläubigers erhalten zu haben (LG Stuttgart DGVZ 07, 69, 70). Das gilt auch bei einem Zugeständnis des Annahmeverzugs (Zö/Seibel § 756 Rz 10). Wenn bei einer Zug um Zug Verurteilung die Gegenleistung in der Abtretung von Rechten besteht, ist die Abtretung durch das GV-Protokoll als öffentliche Urkunde bewiesen, wenn sich daraus ergibt, dass der GV das privatschriftliche Abtretungsangebot dem Vollstreckungsschuldner vorgelegt hat. Einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde über das Abtretungsangebot bedarf es dagegen nicht (Köln NJW-RR 91, 383 [OLG Köln 23.11.1990 - 2 W 195/90]). Bei einer Verurteilung des Schuldners Zug um Zug gegen Auflassung eines Grundstücks einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, gilt die zur Eigentumserklärung notwendige Auflassungserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als erbracht (LG Koblenz DGVZ 89, 43). Bleibt der Schuldner in diesem Fall dem notariellen Auflassungstermin fern, begründet das den Annahmeverzug (s Rn 9). Der Nachweis kann alternativ durch die Zustellung der Terminsbenachrichtigung und Verhandlungsniederschrift oder einer notariellen Zeugnisurkunde über das Fehlschlagen des Beurkundungstermins geführt werden (Musielak/Lackmann § 756 Rz 10). Wird die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels begehrt und zudem Befriedigung nach § 373 II 1 HGB geltend gemacht, muss dem GBA neben dem Annahmeverzug auch die wirksame Anordnung des freihändigen Verkaufs in der Form von § 29 GBO nachgewiesen werden (München BeckRS 14, 04993). Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung (München Rpfleger 19, 23 [OLG München 06.07.2018 - 34 Wx 185/18]). Scheitert der urkundliche Nachweis, etwa weil der Schuldner die Leistung nicht in Erfüllung der Zug um Zug bestehenden Verbindlichkeit erlangt hat und ihm die Gegenleistung daher nicht möglich ist, muss er bei unverschuldeter Unmöglichkeit noch einmal auf Leistung ohne Gegenleistung (Celle DGVZ 58, 186) oder ggf auf Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsvoraussetzungen klagen (Kobl Rpfleger 93, 28 [OLG Düsseldorf 07.05.1992 - 10 W 89/91]). Das ist freilich nur möglich, wenn die Unmöglichkeit der Gegenleistung nicht bereits im Vorprozess hätte vorgetragen werden können (BGH NJW 92, 1172 [BGH 19.12.1991 - IX ZR 96/91]).