Rn 1

§ 757 soll den Schuldner vor erneuten Vollstreckungsmaßnahmen schützen, nachdem die Vollstreckungsforderung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Entgegennahme freiwilliger Leistungen bereits beigetrieben worden ist (Celle FGPrax 09, 278 [OLG Celle 28.05.2009 - 2 W 131/09]; St/J/Münzberg § 757 Rz 2). Die Vorschrift ist nur auf die Vollstreckung durch den GV anwendbar und gilt sowohl für Zahlungstitel als auch für solche auf Herausgabe von Sachen (ThoPu/Seiler § 757 Rz 1). Sie knüpft, was die Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung anbelangt, an § 754 an (s § 754 Rn 5) und an § 775 Nr 4, soweit es um die Quittierung von beigetriebenen Leistungen geht (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 1). § 757 ist auf die insolvenzrechtlichen Vollstreckungstitel nach §§ 201 II, 257 InsO entsprechend anwendbar (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 42f).

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