Rn 6

Abweichend von § 266 BGB muss der GV (insb freiwillige, aber auch zwangsweise beigetriebene) Teilleistungen des Schuldners annehmen. Im Hinblick auf den noch ausstehenden Betrag sind Vollstreckungsauftrag und Vollstreckungstitel nicht verbraucht, so dass eine Aushändigung des Titels an den Schuldner nicht in Betracht kommt. Um eine doppelte Vollstreckung gegen den Schuldner zu vermeiden, muss die Teilleistung in Höhe des gezahlten Betrags auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt und quittiert werden. Aus dem Vermerk ergibt sich nur die gezahlte Teilsumme, die nicht nach Haupt- und Nebenforderung ausgewiesen ist (LG Bad Kreuznach DGVZ 91, 117; LG Lüneburg DGVZ 81, 116), bei Unterhaltstiteln aber das Zeitfenster enthält, für das die Teilzahlung erfolgte (LG Berlin DGVZ 69, 132). Wird eine Teilleistung auf die Prozesskosten erbracht, ist diese auf der Ausfertigung des Urteils zu vermerken, wenn es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, der auf die Entscheidung gesetzt ist (vgl §§ 105, 795a), sonst auf der Ausfertigung des selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 794 I Nr 2 (Musielak/Lackmann § 757 Rz 8). Wurde ein Teilbetrag auf die Vollstreckungskosten gezahlt, muss ein entsprechender Vermerk auf der Ausfertigung des Vollstreckungstitels angebracht werden (Zö/Seibel § 757 Rz 8). Nach einer vom Gläubiger wegen einer Teilforderung beantragten erfolgreichen Teilvollstreckung (s Rn 3) scheidet eine Aushändigung des Titels an den Schuldner aus. Er erhält nur eine Quittung über den gezahlten Betrag (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 36). Der GV reicht den Titel mit dem Vermerk über den gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger zurück, weil noch ein Teil des Vollstreckungsanspruchs offensteht.

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