Rn 3

§ 758 I erlaubt dem GV die Durchsuchung von Behältnissen und der Wohnung des Schuldners. Der Begriff der Wohnung nach dieser Vorschrift entspricht dem in Art 13 I GG, § 758a. Er ist weit auszulegen (BVerfGE 32, 54 = NJW 71, 2299 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]) und umfasst sämtliche Räumlichkeiten, die von ihrem Inhaber häuslichen oder beruflichen Zwecken gewidmet sind. ›Wohnung‹ idS sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfGE 97, 228, 265 [BVerfG 17.02.1998 - 1 BvF 1/91]; Hambg NJW 84, 2898 [OLG Hamburg 05.06.1984 - 2 Ss 149/83]). Sie müssen sich nicht zwingend in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit den privaten Wohnräumen befinden. Es genügt auch, wenn sie in reinen Geschäftshäusern oder auf einem ausschließlich industriell genutzten Grundstück belegen sind. Auch Hof und Garten des Schuldners können durchsucht werden (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 3), ebenso Nebenräume zur Wohnung, Wohnwagen, Hausboote und Zimmer in Hotels. PKWs und verlassene Räume sind dagegen keine Wohnung iSd Vorschrift (Musielak/Lackmann § 758 Rz 2). Auch die Taschenpfändung ist keine Durchsuchung iSv § 758 I (s § 758a Rn 2).

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