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Behältnisse sind Räume, die zur Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind, die sich aber im Unterschied zu Wohn-, Arbeits- und Geschäftsräumen nicht dazu eignen, dass Menschen sie betreten (MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 3). Gängige Beispiele sind Schränke, Koffer, Kassetten, Truhen, Umschläge, Taschen oder Kleidungsstücke (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 4). Ist der GV nach § 758a zur Wohnungsdurchsuchung befugt, ist ihm auch die Durchsuchung der darin befindlichen Behältnisse gestattet, ohne dass eine weitere Erlaubnis vonnöten ist. Das gilt auch für solche Behältnisse, an denen der Schuldner in seiner Wohnung zusammen mit anderen Personen (Familienangehörigen, Mitbewohnern, Arbeitskollegen) unmittelbaren Mitbesitz und Mitgewahrsam hat. Der GV darf sie auch gegen den Willen der unmittelbaren Mitbesitzer öffnen und durchsuchen (St/J/Münzberg § 758 Rz 6). Deren Duldungspflicht ergibt sich aus § 758a III. Außerhalb der Wohnung des Schuldners ist zur Durchsuchung von dessen Behältnissen keine richterliche Anordnung erforderlich, so zB für die Durchsuchung seines PKWs oder für die Vornahme einer Taschenpfändung (Hambg NJW 84, 2898 [OLG Hamburg 05.06.1984 - 2 Ss 149/83]; Köln OLGZ 80, 352). Besteht dagegen an dem Behältnis Allein- oder Mitgewahrsam eines Dritten, ist dem GV die Durchsuchung selbst dann nicht gestattet, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Sachen im Behältnis solche sind, die im Alleingewahrsam des Schuldners stehen (Kasse des Automaten in einer Gastwirtschaft, zu der der Schuldner allein den Schlüssel hat; Oldenbg DGVZ 90, 237; LG Aurich NJW-RR 91, 192 [LG Aurich 13.02.1990 - 3 T 302/89]).

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