Rn 5

Abs 1 S 1 bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners grds nur aufgrund einer richterlichen, inhaltlich hinreichend bestimmten (BVerfG NJW 00, 943 [BVerfG 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97]) Durchsuchungsanordnung erfolgen darf. Zum Begriff der Durchsuchung s § 758 Rn 2; zu dem der Wohnung s § 758 Rn 3. Die Wohnungsdurchsuchung muss dem Grds der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BVerfG DGVZ 98, 25; Goebel DGVZ 98, 161) und darf daher nur erfolgen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert (LG Berlin DGVZ 16, 256). In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit einzustellen, dass die Vollstreckungsorgane von Verfassungs wegen zur Beitreibung des Vollstreckungsanspruchs des Gläubigers verpflichtet sind (s vor §§ 704 ff Rn 1). Wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, darf die Durchsuchung, die die Vollstreckung gerade ermöglichen soll, nur ausnahmsweise abgelehnt werden, nämlich dann, wenn besondere Gründe sie als einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in den Schutzbereich des Art 13 GG erscheinen lassen (MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 57). Angenommen wird das bei einer ernstlichen Erkrankung des Schuldners oder eines Mitbewohners der Wohnung, die durchsucht werden soll (str; LG Hannover DGVZ 84, 116; aA LG Hannover NJW-RR 86, 288 [LG Hannover 30.09.1985 - 11 T 249/84]). Unverhältnismäßig kann auch eine Durchsuchung sein, die sich aufgrund einer vorherigen Vollstreckungshandlung in derselben Wohnung als offenkundig zwecklos herausstellt, nicht aber bei sog Bagatellforderungen (zur Auswirkung auf das Rechtschutzinteresse in beiden Fällen s Rn 4). Verhältnismäßig muss die richterliche Durchsuchungsanordnung auch in zeitlicher Hinsicht sein. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert eine richterliche Durchsuchungsanordnung ihre rechtfertigende Kraft, wenn sie in dieser Zeit nicht vollzogen wird (BGH NJW 97, 2165 [BVerfG 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92]; s Rn 11 aE).

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