Rn 1

Die Protokollierungspflicht des § 762 trägt einerseits dem Unterrichtungsinteresse der an der Vollstreckung beteiligten Personen Rechnung und andererseits der Beweissicherung sowie allgemein der Kontrolle des Vollstreckungsverfahrens durch den GV (Mager DGVZ 89, 182). Mithilfe des Protokolls lassen sich die erforderlichen Nachweise im Rechtsbehelfsverfahren leicht durch öffentliche Urkunden iSv §§ 415, 418 führen (s Rn 6), ebenso der Nachweis der Beschlagnahme für eine Anschlusspfändung nach § 826 oder über die notwendigen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung nach §§ 807, 883 II (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 1). Der Protokollierung bedürfen nach Abs 1 Vollstreckungshandlungen. Darunter sind alle Handlungen zu verstehen, die der GV zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vornimmt (St/J/Münzberg § 762 Rz 1). Davon umfasst sind der Zutritt zur Wohnung des Schuldners, ihre Durchsuchung, die Zahlungsaufforderung (auch wenn es hernach nur zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kommt: AG Herne DGVZ 83, 27), die Annahme der Zahlung ebenso wie das Wegbringen der gepfändeten Sachen und deren Verwertung (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 2). Um eine Vollstreckungshandlung iSv § 762 handelt es sich dagegen noch nicht, wenn diese erst vorbereitet wird. So liegt noch eine Vorbereitungshandlung vor bei der Aufforderung zur freiwilligen Leistung (Musielak/Lackmann § 762 Rz 1), der Zustellung des Vollstreckungstitels (auch die für andere Vollstreckungsorgane; Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 2), ebenso beim Aufsuchen des Schuldners unter der angegebenen Adresse, die nicht mehr die seine ist (AG München DGVZ 83, 170; aA AG Reutlingen DGVZ 90, 76).

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