Rn 6

Die Beweiskraft des Protokolls ist in §§ 415, 418 geregelt. Hiernach ist das Protokoll des GV eine öffentliche Urkunde (BayObLG NJW 92, 1841, 1842; KG NJW-RR 94, 959 [KG Berlin 08.03.1994 - 1 W 7446/93]). Vollen Beweis für die Abgabe einer beurkundeten Erklärung und die dort wieder gegebenen Tatsachen erbringt das Protokoll als Urkunde aber nur dann, wenn es die Unterschrift des GV trägt und soweit die Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist (Musielak/Lackmann § 762 Rz 6). Um die Beweiskraft zu widerlegen, muss die Möglichkeit der Richtigkeit des Protokolls ausgeschlossen werden (Köln NJW-RR 86, 863 [OLG Köln 23.04.1986 - 2 W 67/86]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?