Gesetzestext
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
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Ort und Zeit der Aufnahme; |
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den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
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die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; |
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die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; |
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die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
A. Ratio und Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Protokollierungspflicht des § 762 trägt einerseits dem Unterrichtungsinteresse der an der Vollstreckung beteiligten Personen Rechnung und andererseits der Beweissicherung sowie allgemein der Kontrolle des Vollstreckungsverfahrens durch den GV (Mager DGVZ 89, 182). Mithilfe des Protokolls lassen sich die erforderlichen Nachweise im Rechtsbehelfsverfahren leicht durch öffentliche Urkunden iSv §§ 415, 418 führen (s Rn 6), ebenso der Nachweis der Beschlagnahme für eine Anschlusspfändung nach § 826 oder über die notwendigen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung nach §§ 807, 883 II (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 1). Der Protokollierung bedürfen nach Abs 1 Vollstreckungshandlungen. Darunter sind alle Handlungen zu verstehen, die der GV zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vornimmt (St/J/Münzberg § 762 Rz 1). Davon umfasst sind der Zutritt zur Wohnung des Schuldners, ihre Durchsuchung, die Zahlungsaufforderung (auch wenn es hernach nur zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kommt: AG Herne DGVZ 83, 27), die Annahme der Zahlung ebenso wie das Wegbringen der gepfändeten Sachen und deren Verwertung (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 2). Um eine Vollstreckungshandlung iSv § 762 handelt es sich dagegen noch nicht, wenn diese erst vorbereitet wird. So liegt noch eine Vorbereitungshandlung vor bei der Aufforderung zur freiwilligen Leistung (Musielak/Lackmann § 762 Rz 1), der Zustellung des Vollstreckungstitels (auch die für andere Vollstreckungsorgane; Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 2), ebenso beim Aufsuchen des Schuldners unter der angegebenen Adresse, die nicht mehr die seine ist (AG München DGVZ 83, 170; aA AG Reutlingen DGVZ 90, 76).
B. Tatbestand (Abs 2).
I. Notwendiger und nicht notwendiger Inhalt des Protokolls.
Rn 2
Diejenigen Angaben, die ein Protokoll notwendig enthalten muss, ergeben sich aus § 762 II Nr 1–5, III und ergänzend aus § 763 I. Darüber hinaus reichende, nicht notwendige Protokollinhalte formulieren §§ 63, 86 und § 138 GVGA. So enthalten §§ 145 II, 146 II GVGA Regelungen zur Protokollierung eines Haftbefehls, § 128 VI GVGA Vorschriften für das Protokoll einer Räumung (Hornung DGVZ 07, 58) und § 127 VI GVGA für die Herausgabevollstreckung. Wie das Protokoll einer Versteigerung aussehen muss, bestimmen §§ 96, 99 GVGA, § 116 II GVGA das einer Anschlusspfändung. Jedes Protokoll muss eindeutig und vollständig abgefasst sein, § 7 I Nr 2 GVGA. Zur Gestaltung des Protokolls bei der Vollstreckung für mehrere Gläubiger Holch DGVZ 88, 177.
II. Einzelne Protokollierungserfordernisse.
1. Nr 1 und 2.
Rn 3
Das Protokoll muss Ort und Zeit der Aufnahme bezeichnen (Nr 1). Es soll im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der Vollstreckungshandlung dort aufgenommen werden, wo sie stattgefunden hat. Wird es erst später errichtet, muss der Grund dafür nach § 63 III GVGA im Protokoll angegeben werden. Nimmt die Vollstreckung mehrere Tage in Anspruch, soll das Protokoll jeden Tag abgeschlossen und neu unterzeichnet werden (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 4). Nr 2 bestimmt, dass im Protokoll der Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge mitgeteilt werden muss. Die ausgeführte Vollstreckungshandlung muss beschrieben werden, ebenso der Vollstreckungstitel und die Höhe der Forderung, die vollstreckt werden soll (Musielak/Lackmann § 762 Rz 3). Unter den protokollierungspflichtigen wesentlichen Vorgängen sind einerseits solche zu verstehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahme eine Rolle spielen, andererseits aber auch Umstände, die den Gläubiger zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Schuldner veranlassen können (MüKoZPO/Heßler § 762 Rz 10).
Rn 4
Beispiele sind das Angebot der Zug um Zug Gegenleistung an den Schuldner nach § 756 und dessen Antwort darauf (§ 45 IV GVGA), das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Schuldners und dessen mögliches Einverständnis, Widerstand, die Anwendung von Gewalt nach § 758, das Vorliegen von Gefahr im Verzug (AG München DGVZ 80, 190) sowie das Vorzeigen der Durchsuchungserlaubnis nach § 61 II, V GVGA. Gegenstand weiterer Protokollierungen nach der GVGA können die Erklärung dritter Personen nach § 809 sein (§§ 87 II, 88 GVGA), die Überlassung oder das Angebot von Austauschgegenständen nach §§ 811a, 811b, die Schätzung des Wertes gepfändeter Gegenstände, der Verzicht des Schuldners auf Zustellungen, den Pfändungsschutz oder die Einhaltung der Wartefrist nach § 750 (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 5). Die G...