Rn 4

§ 763 ist eine Ordnungsvorschrift (Musielak/Lackmann § 763 Rz 2). Wird sie verletzt, zB weil die Benachrichtigung oder die Protokollierung unterbleibt, hat das auf die Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung keinen Einfluss. Sie kann deswegen auch nicht angefochten werden. Wohl aber kann die Erinnerung mit dem Ziel erhoben werden, die Benachrichtigung oder Protokollierung nachzuholen (MüKoZPO/Heßler § 763 Rz 7f). Das Rechtsschutzinteresse bedarf in diesem Fall besonderer Begründung (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 5).

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