Gesetzestext
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. 3Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
A. Ratio.
Rn 1
§ 763 dient allein dem Schuldnerschutz (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 1). In erster Linie ist daher der Schuldner Adressat der Aufforderungen und Mitteilungen. Auch wenn sich diese bisweilen an Dritte und den Gläubiger richten, bezweckt § 763 nicht primär deren Information. Über die in Abs 2 genannten Fälle hinaus können dem Gläubiger Protokollabschriften daher nicht vAw unverlangt zugesendet werden (BVerwGE 65, 260, 268 = NJW 83, 896, 898; Elias DGVZ 75, 33). Er kann sie jedoch kostenpflichtig beantragen. Inhaltlich ergänzt § 763 die Regelung des § 762 (s § 762 Rn 2).
B. Tatbestand.
I. Aufforderungen und Mitteilungen.
Rn 2
Aufforderungen iSv Abs 1 regelt die ZPO selbst nicht explizit, setzt sie aber an verschiedenen Stellen voraus, etwa in §§ 756, 758, 882c II 2 (LG Rottweil BeckRS 14, 03449). Einzelheiten enthält insoweit die GVGA, zB in §§ 59 II 1, und § 81 I (Aufforderung zur Bewirkung der Gegenleistung). Mitteilungen enthalten §§ 806a, 808 III, 811b II, 826 III, 885 II. Insb ist dem Gläubiger (oder bei der Vollstreckung für mehrere Gläubiger jedem einzelnen von ihnen: AG München DGVZ 85, 125) mitzuteilen, ob und wie sein Vollstreckungsauftrag erledigt worden ist (BGH NJW-RR 04, 788 [BGH 30.01.2004 - IXa ZB 274/03]), ob durch erfolgreiche Pfändung (Mitteilung des Ausgangs und der gepfändeten Sache: Musielak/Lackmann § 763 Rz 1) oder zwecklosen Vollstreckungsversuch (LG Hannover DGVZ 81, 39 f; AG München DGVZ 81, 141). Nicht ausreichend ist allein die Gestattung der Akteneinsicht (aA Hamm DGVZ 77, 40, 41). Die Mitteilungspflicht nach Abs 2 bezieht sich auf die Aufforderungen und Mitteilungen nach Abs 1, nicht aber auf die Mitteilungen über die Vollstreckungshandlung (ThoPu/Seiler § 763 Rz 2).
II. Protokollierung und schriftliche Übermittlung.
Rn 3
Grds erfolgen die Mitteilungen und Aufforderungen mündlich und werden zur Beweissicherung vollständig protokolliert (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 3). Nur wenn die Mitteilung an die im Gesetz oder in der GVGA genannte Person nicht möglich ist, muss ihr nach dem Wortlaut eine Abschrift des Protokolls zugestellt oder postalisch übersandt werden. Das geschieht idR durch einfachen Brief. Abs 2 S 1 verpflichtet jedoch den GV nach allgemeiner Auffassung stets dazu, dem Schuldner eine Abschrift des Protokolls zukommen zu lassen (BVerwGE 65, 260, 268 = NJW 83, 896; Hamm Rpfleger 71, 111, 113; Mager DGVZ 89, 182). Für die Kosten der Übersendung haftet der Schuldner mit dem Gläubiger als Gesamtschuldner (AG Münster DGVZ 02, 95). Ist der Aufenthaltsort der zu benachrichtigenden Person nicht bekannt, wird nicht etwa öffentlich zugestellt (Abs 2 S 3; s aber LG Hannover JurBüro 18, 163). Vielmehr wird im Protokoll vermerkt, dass ihre Benachrichtigung nicht möglich war. Das kann erst angenommen werden, wenn mehrere Versuche, die richtige Adresse des Schuldners zu ermitteln, gescheitert sind (LG Essen, MDR 73, 414).
C. Rechtsfolge bei Verstoß und Rechtsbehelf.
Rn 4
§ 763 ist eine Ordnungsvorschrift (Musielak/Lackmann § 763 Rz 2). Wird sie verletzt, zB weil die Benachrichtigung oder die Protokollierung unterbleibt, hat das auf die Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung keinen Einfluss. Sie kann deswegen auch nicht angefochten werden. Wohl aber kann die Erinnerung mit dem Ziel erhoben werden, die Benachrichtigung oder Protokollierung nachzuholen (MüKoZPO/Heßler § 763 Rz 7f). Das Rechtsschutzinteresse bedarf in diesem Fall besonderer Begründung (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 5).