Rn 28

In eiligen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem § 765a I 2 iVm § 732 II einstweilige Anordnungen erlassen. Es kann insb anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstw einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzuführen ist. Die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen im Weg der einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig (Hambg MDR 58, 44; St/J/Münzberg § 732 Rz 14). Die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

 

Rn 29

Die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem § 793 sowohl gegen einstweilige Anordnungen als auch deren Ablehnung ist in entspr Anwendung des § 707 II 2 ausgeschlossen (Stuttg Rpfleger 94, 220; Köln Rpfleger 96, 324, 325 [OLG Karlsruhe 25.04.1996 - 11 W 44/96]; NJW-RR 01, 69, 70; St/J/Münzberg § 732 Rz 15, § 766 Rz 5; vgl auch § 769 Rn 13). Gegen einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung durch den Rechtspfleger ist die Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG statthaft, über die abschließend vom Richter zu entscheiden ist. Das Vollstreckungsgericht kann seine Entscheidung jederzeit nach § 765a IV ändern; diese Vorschrift gilt auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

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