Rn 7
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Interventionsklage nach § 771 – auch Erinnerung einlegen (Musielak/Voit/Lackmann Rz 4; § 808 Rz 5; Schuschke/Walker/Walker § 808 Rz 5). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Verfügungsbeschränkung nach § 1365 I BGB iRe Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG unstr ist (Frankf NJW-RR 99, 731, 732). Einem nachfolgenden Gläubiger steht die Erinnerung gem § 766 gegen eine vorrangige Pfändung zu, nicht dagegen eine Feststellungsklage auf Unzulässigkeit der Pfändung (RGZ 34, 377, 381; BGH NJW-RR 89, 636, 637 [BGH 09.02.1989 - IX ZR 17/88]).
Rn 8
Hat ein Vollstreckungstitel einen nicht ausreichend bestimmten Inhalt, scheidet eine Auslegung durch die Vollstreckungsorgane aus. Es ist dann Feststellungsklage über die Auslegung des Titels möglich (BGH LM § 1 KO Nr 5; BAG NJW 02, 3045, 3046 [BAG 12.06.2002 - 10 AZR 180/01]); die Unwirksamkeit des Titels kann zudem mit einer sog Titelgegenklage geltend gemacht werden (vgl § 767 Rn 5). Ist der Titel offensichtlich nicht vollstreckungsfähig, kommt neben der Feststellungsklage und der Titelgegenklage auch die Erinnerung in Frage (Musielak/Voit/Lackmann Rz 9).
Rn 9
Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen nehmen dem Titel nicht die Vollstreckbarkeit; gegebener Rechtsbehelf ist in derartigen Fällen die Vollstreckungsgegenklage (BGH NJW 68, 700 [BGH 11.12.1967 - III ZR 115/67]; WM 17, 1161, 1163). Man wird in derartigen Fällen dem Schuldner jedoch auch die Möglichkeit der Erinnerung zuzubilligen haben (St/J/Münzberg Rz 23, 26, 28; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 34, 35; Zö/Seibel vor § 704 Rz 25; aA BGH WM 17, 1161, 1163 [BGH 18.05.2017 - VII ZB 38/16]). Keinesfalls darf jedoch über den materiellen Teil vollstreckungsbeschränkender Vereinbarungen im Erinnerungsverfahren entschieden werden; etwas anderes gilt dann, wenn es um die Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 S 4, 5 geht.
Rn 10
Die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung kann nicht im Weg des § 766 geltend gemacht werden. Hier besteht die Möglichkeit der Unterlassungsklage gem § 826 BGB, verbunden mit einer Klage auf Herausgabe des Titels (Schuschke/Walker/Walker Rz 8; vgl § 767 Rn 13).