Rn 36

Hier ist zu differenzieren:

  • War der Anwalt bereits im Vollstreckungsverfahren tätig gewesen und wird er sodann im Verfahren über eine Erinnerung nach § 766 tätig (unabhängig davon, ob der Anwalt den Gläubiger oder den Schuldner vertritt), dann hat der Anwalt zunächst die Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG für das Vollstreckungsverfahren verdient. Die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren löst für ihn keine weiteren Gebühren aus, sondern zählt nach § 19 II Nr 2 RVG zum Rechtszug (AG Kobl AGS 07, 72 [AG Koblenz 11.01.2007 - 22 M 371/06]).
  • Wird der Anwalt ausschließlich im Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 beauftragt, fällt keine Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG an. Vielmehr entsteht für ihn eine Verfahrensgebühr nach Nr 3500 VV RVG, und zwar unabhängig davon, ob sich die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet oder nicht. Auf § 18 I Nr 3 RVG kommt es hier nicht an, da ein selbstständiger Auftrag zur Erinnerung vorliegt. Die Anwendung der Nr 3500 VV RVG bedeutet aber noch nicht, dass damit auch eine 0,5-Gebühr anfällt. Insoweit ist nämlich jetzt § 15 Nr 6 RVG zu berücksichtigen. Der mit einer Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt darf keine höhere Vergütung beanspruchen als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. Wäre der Anwalt aber mit dem gesamten Vollstreckungsverfahren einschließlich der Erinnerung beauftragt, dann hätte er nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG verdient. Folglich kann er im isolierten Erinnerungsverfahren keine höhere Vergütung abrechnen (im Ergebnis zutr AG Eckenförde AGS 09, 441 = JurBüro 09, 531; s dazu auch Hansens RVGreport 09, 128).

Kommt es zu einem Beschwerdeverfahren, ist dies für den Anwalt eine neue Angelegenheit (§ 18 I Nr 3 RVG). Es entstehen die Gebühren nach Nr 3500 ff VV RVG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 II RVG.

In Verfahren der Rechtsbeschwerde wird eine Gebühr nach Nr 3502 VV RVG ausgelöst.

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