Rn 34

Das stattgebende Urt lautet auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckbarkeit des Titels wird rechtsgestaltend beseitigt. Der Ausspruch kann zeitlich befristet werden, bspw dann, wenn Stundung eingewendet worden war. Soweit Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht worden sind, erfolgt der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung zulässig ist (BGHZ 118, 229, 242). Die Vollstreckbarkeit des Titels entfällt mit formeller Rechtskraft des Urt, mit welchem die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausgesprochen wird (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 93, 94; Musielak/Voit/Lackmann § 768 Rz 46). Ein noch nicht rechtskräftiges Urt reicht jedoch aus, um die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr 1 herbeizuführen. Dieses muss für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein, da § 775 Nr 1 die Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung voraussetzt.

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