Rn 19

Erweist sich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nachträglich als ungerechtfertigt, ist dem Gläubiger nicht analog §§ 717 II, 945 Schadensersatz zu leisten (BGHZ 95, 10, 13 ff; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 23; St/J/Münzberg Rz 21 ua; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 39). Diese vom BGH zu § 771 III entwickelte Auffassung muss für sämtliche Fälle gelten, in denen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt und durch Verzögerung der weiteren Zwangsvollstreckung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Gläubiger Nachteile entstehen. Vor Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch die Erfolgsaussichten zu prüfen. Die Erwägung, es werde die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eingestellt, der sich, wenn auch nur iRe summarischen Prüfung, als zweifelhaft erwiesen hat, gilt daher für sämtliche Fälle der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 769. Der Schuldner haftet somit für einen Verzögerungsschaden, der durch Einstellung der Zwangsvollstreckung, oder für einen Schaden, der durch die Aufhebung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme entsteht, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Haftung vorliegen. Eine Sicherheit haftet sowohl für den Verzögerungsschaden als auch für den Aufhebungsschaden (BGHZ 95, 10, 13; BGHZ 158, 286, 291 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?