Gesetzestext

 

Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.

 

Rn 1

Die Bestimmung, die ebenso wie §§ 75, 76 keine Praxisrelevanz besitzt, hat Konstellationen zum Gegenstand, in denen die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erfolgt, der Eigentümer auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen klagt und der Bekl sich darauf beruft, die Beeinträchtigung in Ausübung eines Rechts eines Dritten vorgenommen zu haben. Die Bestimmung geht davon aus, dass sowohl der Bekl als auch der Dritte als Veranlasser aus § 1004 BGB in Anspruch genommen werden können. Die Benennung ist darum auch zulässig, wenn Benennender und Benannter als Streitgenossen verklagt werden. Rechtsfolge ist die entsprechende Anwendung des § 76.

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