Rn 32
Obligatorische Rechte begründen grds kein Widerspruchsrecht. Anders ist es, wenn der Dritte Ansprüche auf Herausgabe einer nicht zum Vermögen des Schuldners gehörenden Sache gelten machen kann. Dies gilt ua für den Rückgabeanspruch des Vermieters gem § 546 BGB, den des Verpächters gem §§ 581, 546 BGB, den des Verleihers gem § 604 BGB, den des Hinterlegers auf Rückgewähr der hinterlegten Sache gem § 376 I BGB, ebenso den des Verpfänders gem § 1223 BGB, den des Auftraggebers gem § 667 BGB, dies im Hinblick auf die 1. Alternative, nämlich die Herausgabepflicht des Auftraggebers auf dasjenige, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat. In diesen Fällen kann der Inhaber des Herausgabeanspruchs gegen die Pfändung beim unmittelbaren Besitzer Widerspruch erheben, und zwar auch dann, wenn ihm die Sache nicht gehört. Maßgeblich ist die Erwägung, dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört; ein Interventionsrecht scheidet daher aus, wenn der Vollstreckungsschuldner selbst Eigentümer ist (RGZ 84, 214, 216; 127, 8, 9; Frankf NJW-RR 88, 1408; St/J/Münzberg Rz 36). Obligatorische Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums oder auf Abtretung von Rechten berechtigten nicht zur Drittwiderspruchsklage. Diese Rechte gehören noch zum Vermögen des Schuldners oder eines Dritten, und zwar auch dann, wenn eine Vormerkung zug des Berechtigten eingetragen ist (BGH NJW 94, 128, 129, 130 [BGH 19.10.1993 - XI ZR 184/92]). Die Drittwiderspruchsklage scheidet nicht nur für Erfüllungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche aus, sondern auch bei Ansprüchen auf Herausgabe des Erlangten gem §§ 667, 816 BGB; auch diese Ansprüche werden als Verschaffungsansprüche gewertet (BGH NJW 71, 559, 560 [BGH 16.12.1970 - VIII ZR 36/69]).
Rn 33
Gemäß § 392 II HGB gelten Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Ebenso gelten Forderungen eines Spediteurs aus dem für Rechnung des Versenders abgeschlossenen Frachtvertrag im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen, § 457 S 2 HGB. Sowohl Kommittent als auch Versender können im Hinblick auf § 392 II HGB und § 457 S 2 HGB Drittwiderspruchsklage erfolgreich erheben (RGZ 148, 190, 191 zu § 392 II HGB; so auch RGZ 92, 8, 11 zu §§ 407 HGB aF, 43 KO aF). Dies ergibt sich aus dem treuhandähnlichen Charakter der Kommission (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 42; vgl auch MüKoHGB/Häuser § 392 Rz 2).
Rn 34
Bei Leasingverträgen ist zu unterscheiden. Beim Operating Leasing kann sich der Leasinggeber auf den mietrechtlichen Herausgabeanspruch stützen; selbst wenn er nicht Eigentümer ist, hat er ein Widerspruchsrecht im Zwangsvollstreckungsverfahren des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer kann bei einer Vollstreckung durch Gläubiger des Leasinggebers nicht nach § 771 vorgehen; er hat nur die Möglichkeit der §§ 809, 766 (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 31; Musielak/Voit/Lackmann Rz 27). Beim Finanzierungsleasing hat der Leasinggeber eine ähnl Stellung wie der Vorbehaltsverkäufer; ihm steht daher im Vollstreckungsverfahren gegen den Leasingnehmer ein Widerspruchsrecht zu (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 30; Musielak/Voit/Lackmann Rz 27; vgl Rn 18). Der Leasingnehmer hat die Stellung eines Vorbehaltskäufers; ihm ist ebenfalls ein Widerspruchsrecht zuzubilligen; er kann nicht nur auf §§ 809, 766 verwiesen werden (so Baur/Stürner/Bruns Rz 46.12; Musielak/Voit/Lackmann Rz 28; vgl Rn 18).