Rn 3
Die Erinnerung nach § 766 wird auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften gestützt. Die Widerspruchsklage dagegen betrifft die Geltendmachung materieller Rechte. Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, wenn ein Dritter sowohl ein die Veräußerung hinderndes Recht als auch einen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung geltend macht (BGH WM 62, 1177). Das Rechtschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage kann allerdings entfallen, wenn die Erinnerung bereits Erfolg hatte (RGZ 81, 190, 192).
Rn 4
Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 will der Dritte, dem ein besitzloses Pfand- oder Vorzugsrecht an der gepfändeten Sache zusteht, unter Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erreichen, dass er aus dem Vollstreckungserlös vor dem Vollstreckungsgläubiger befriedigt wird. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist nicht bloßes Minus zur Drittwiderspruchsklage (so aber B/L/H/A/G/Weber § 805 Rz 1). Auf eine Drittwiderspruchsklage kann nicht unter Teilabweisung nach § 805 auf vorzugsweise Befriedigung erkannt werden; ebenso wenig kann einer aus § 805 erhobenen Klage stattgegeben werden, wenn sie auf ein tatsächlich unter § 771 fallendes Recht gestützt werden kann. Die Klage nach § 771 ist auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtet, diejenige nach § 805 setzt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung voraus (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 11). Die Widerspruchsklage nach § 878 zielt auf eine Abänderung des Teilungsplanes hin; sie steht nur den am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Gläubigern offen, somit nicht denjenigen, die an dem Vollstreckungserlös sonst berechtigt wären.
Rn 5
Leistungsklagen gegen den Gläubiger auf Herausgabe, Freigabe oder auch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gem §§ 985, 1004 BGB sind, solange das Vollstreckungsverfahren andauert, unzulässig. Gleiches gilt für Klagen auf Zustimmung zur Auszahlung von aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen hinterlegten Geldes bei der Hinterlegungsstelle (BGHZ 58, 207, 214, 215; WM 87, 539, 541). Unzulässig ist auch eine selbstständige Feststellungsklage gegen den Gläubiger (BGH NJW 81, 1835, 1836). Diese Klagen scheiden sämtlich aus, da zum einen § 771 der spezielle Rechtsbehelf ist, zum anderen diesen Klagen das Rechtschutzbedürfnis fehlt, weil insoweit stattgebende Urt für eine Einstellung bzw Aufhebung nach §§ 775 Nr 1, 776 nicht ausreichen. Ist allerdings der Vollstreckungsgegenstand verwertet und der Erlös an den Gläubiger ausgekehrt, kommen Leistungsklagen in Betracht (BGHZ 32, 240, 244; WM 87, 539, 540). Vor Beginn der Vollstreckung kommt eine Klage nach § 1004 BGB in Betracht, nach Beendigung der Vollstreckung die Schadensersatz- oder Bereicherungsklage.
Rn 6
Der Gläubiger kann gegen den Dritten negative Feststellungsklage erheben, soweit dieser eine Drittwiderspruchsklage noch nicht eingereicht hat (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 14). Eine Leistungsklage gegen den Schuldner auf Herausgabe wird durch § 771 nicht ausgeschlossen, wie sich aus § 771 II ergibt.
Rn 7
Durch die Sondervorschriften der Grundbuchordnung wird die Drittwiderspruchsklage nicht verdrängt. Auch einem aus dem GB nicht ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der materiellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung (BGH Rpfleger 07, 134, 135 [BGH 09.11.2006 - V ZB 66/06]).
Rn 8
Der Einwand der Verfügungsbeschränkung nach § 1365 I BGB ist durch Vollstreckungserinnerung und nicht durch Drittwiderspruchsklage geltend zu machen, da dies der speziellere, einfachere und kostengünstigere Weg ist (Stuttg FamRZ 07, 1830).