Rn 8

Der Schuldner kann gem §§ 777, 766 Erinnerung einlegen. Die Voraussetzungen des § 777 S 1 hat der Schuldner darzulegen und nachzuweisen; diejenigen des § 777 S 2 sind vom Gläubiger zu beweisen. Die Beweislast für eine hinreichende Besicherung sämtlicher Forderungen bzw für das Nichtbestehen oder Erlöschen dieser Forderungen liegt hingegen wieder beim Schuldner (St/J/Münzberg Rz 11; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 18).

 

Rn 9

Durch den Widerspruch des Schuldners wird das Vollstreckungsorgan nicht gehindert, die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen; dies geschieht erst mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, wonach die gegen das übrige Vermögen gerichtete durchgeführte Vollstreckung für unzulässig erklärt wird.

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