Rn 3

Gemäß § 778 I ist die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen, wenn diese nicht gleichzeitig auch Eigenschulden des Erben sind. Zu den Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II BGB gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall und in der Person des Erben entstehen, die sog Erbfallschulden, wie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten gem §§ 2303 ff BGB, Vermächtnisse gem §§ 2150, 2174 BGB, Auflagen gem §§ 2192 ff, 1934b II BGB, vermächtnisähnliche Ansprüche wie Voraus des § 1932 BGB und Dreißigster gem § 1969 BGB, ebenso die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers gem § 1968 BGB. Für die Nachlasskosten haften allein die Erben (Ddorf Rpfleger 68, 98; Staudinger/Marotzke § 1967 BGB Rz 37); es sind dies Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung vTw entstehen; ebenso Kosten der Nachlasssicherungsmaßnahmen, der Errichtung von Nachlassinventar und einer Nachlasspflegschaft, einer Nachlassverwaltung oder einer Pflegschaft für den Nacherben. Auch Erbschaftssteuern sind keine Nachlassverbindlichkeiten (Ddorf FamRZ 99, 1465; Hamm OLGZ 90, 393, 395; Staudinger/Marotzke § 1967 BGB Rz 33; aA BFHE 168, 206, 210). Nicht anwendbar ist § 778 I auf die sog Nachlasserbenverbindlichkeiten, für die der Erbe nicht nur als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern auch unabhängig von seiner Erbenstellung haftet (Staudinger/Marotzke § 1967 BGB Rz 5).

 

Rn 4

Hat die Vollstreckung bereits vor dem Tod des Titelschuldners begonnen, wird die Vollstreckung in den Nachlass ohne weiteres nach § 779 fortgesetzt. Beginnt sie erst nach dem Tod des Erblassers, ist eine Umschreibung des Titels nach § 727 erforderlich; da diese gem § 1958 BGB gegen den vorläufigen Erben nicht erfolgen kann, muss, soweit die Erbschaft noch nicht angenommen wurde, ein Nachlasspfleger gem § 1961 BGB bestellt werden; antragsberechtigt ist der Gläubiger (St/J/Münzberg Rz 7; Zö/Geimer Rz 6).

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