Gesetzestext
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 779 gewährleistet die Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung, die bereits vor dem Tod des Erblassers eingeleitet worden war. Eine derartige Zwangsvollstreckung soll ohne Rücksicht auf die Annahme der Erbschaft und ohne Titelumschreibung fortgesetzt werden können. Dies gilt sowohl für einzelne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen als auch für die gesamte weitere Zwangsvollstreckung aus demselben Titel (so allgM vgl nur St/J/Münzberg Rz 3).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift ist sowohl in der Mobiliar- als auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung anzuwenden; sie gilt auch bei der Vollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gem § 887 mit der Begründung, diese ähnele der Vollstreckung zur Erwirkung eines Zahlungs- oder Herausgabetitels, eine unterschiedliche Behandlung sei daher nicht gerechtfertigt (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 2; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; aA Zö/Geimer Rz 2). Nicht anwendbar ist § 779 auf die Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 888; hier erledigt sich das eingeleitete Vollstreckungsverfahren durch den Tod des Schuldners (BFH BFH/NZ 07, 1037, 1038; Köln OLGR 02, 188; St/J/Münzberg Rz 5; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 2). § 779 gilt auch nicht für Unterlassungsaussprüche nach § 890; nach dieser Vorschrift kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der selbst gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat. Dem Schuldner können als Rechtsnachfolger nicht Verstöße zugerechnet werden, die der Rechtsvorgänger begangen hat (Hamm MDR 86, 156; Köln 6 W 104/08 v 14.10.08 Rz 9; St/J/Münzberg Rz 5; auch hier aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 2); auch hier ist ein gegen den Schuldner eingeleitetes Vollstreckungsverfahren mit dessen Tod erledigt.
Rn 3
Die Vollstreckung aus einem Kfb, der zu dem Titel, aus dem vollstreckt wird, ergangen ist, wird als Zwangsvollstreckung aus einem anderen Titel, somit als neue Zwangsvollstreckung angesehen, die nicht unter § 779 fällt (Musielak/Voit/Lackmann Rz 3; Zö/Geimer Rz 5).
Rn 4
Soweit nach Vollstreckungsbeginn ein Verlust der Parteifähigkeit oder eine Umwandlung der Rechtsform des Schuldners erfolgen, ohne dass Identität anzunehmen ist, ist die Zwangsvollstreckung in Anlehnung an § 779 I fortzusetzen, solange eine Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich ist (St/J/Münzberg Vorb § 704 Rz 81).
C. Bestellung eines besonderen Vertreters gem § 779 II.
Rn 5
Gemäß § 779 II bestellt das Vollstreckungsgericht, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist, was insb der Fall ist, wenn der Erbe unbekannt ist, für den Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter. Die Bestellung unterbleibt gem § 779 II 2, wenn ein Nachlasspfleger bestellt oder ein Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.
Rn 6
Der Bestellung eines Vertreters für den Nachlass bedarf es zur Fortsetzung der begonnenen Vollstreckung dann, wenn die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung erforderlich ist, so wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften mitwirken muss oder Zustellungen bzw Bekanntmachungen an ihn ergehen müssen, so in den Fällen der §§ 829 II, 835 III, 854 II, 875, 885 II, 808 III, 826 III. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn die Aufbewahrung und Verwaltung gepfändeter Gegenstände Schwierigkeiten bereitet (St/J/Münzberg Rz 6). Der besondere Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Stellung ist derjenigen des gem § 1913 BGB für unbekannte Beteiligte bestellten Pflegers oder des Nachlasspflegers nach § 1960 BGB zu vergleichen; er hat jedoch weniger Befugnisse; er hat sich auf Schuldnerhandlungen, die iRd nach § 779 I fortzusetzenden Zwangsvollstreckung erforderlich sind, zu beschränken. So ist er zum Empfang sämtlicher Zustellungen und auch zur Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners nach §§ 732, 766, 793 berechtigt. Man wird ihm auch die Möglichkeit einräumen müssen, Einwendungen des Schuldners nach § 767 geltend zu machen (so St/J/Münzberg Rz 9; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 10 mit der sehr formalen Begründung, die Vollstreckungsgegenklage sei nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern ein Rechtsstreit um materielles Recht). Die Offenbarungsversicherung ist von den Befugnissen des besonderen Vertreters nicht umfasst (St/J/Münzberg Rz 9; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 10).
Rn 7
Solange weder ein Nachlasspfleger noch ein besonderer Vertreter bestellt ist, ruht die Vollstreckung, § 92 Nr 1 GVGA (Zö/Geimer Rz 9). Mit dem tatsäc...