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Einen Vertreter kann entweder der verhinderte Rechtsanwalts selbst bestellen (§ 53 II 1 BRAO), wobei dieser dann der selben Rechtsanwaltskammer angehören und ebenfalls Rechtsanwalt sein muss, oder die Bestellung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer (§ 53 II 3, V BRAO), die auch andere Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsreferendare zu Vertretern bestellen darf (§ 53 IV BRAO). Diese Vertreter haben nach § 53 VII BRAO die anwaltlichen Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts und sind daher auch ohne eigene Zulassung im gleichen Umfang wie dieser postulationsfähig, auch soweit der vertretene Rechtsanwalt seinerseits als Vertreter handelt (BGH NJW 81, 1740). Die Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Vertreterbestellung (§ 53 VI BRAO) ändert nichts an der Wirksamkeit der Bestellung und an der daraus abgeleiteten Postulationsbefugnis (BGH NJW 81, 1740, 1741 [BGH 11.03.1981 - VIII ZB 18/81]). Die Befugnis der Vertreter zum Handeln endet mit Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind. Es schadet aber nicht, wenn eine während dieser Zeit verfasste, unterzeichnete und abgeschickte Rechtsmittelschrift erst nach Wegfall der Bestellung beim Rechtsmittelgericht eintrifft (BGH NJW 90, 1305; Frankf NJW 84, 2896 [OLG Frankfurt am Main 28.02.1984 - 5 U 145/83]). Der Vertreter sollte insb dann, wenn er nicht selbst postulationsfähig ist, hinreichend deutlich machen, dass er für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt in Vertretung handelt (BGH NJW 93, 1925 [BGH 09.02.1993 - XI ZB 2/93]; 05, 3415), denn ohne diese Klarstellung droht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung (BGH NJW 99, 365). Nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung ist grds davon auszugehen, dass das für die Sozietät handlungsbefugte nicht postulationsfähige Sozietätsmitglied in Vertretung eines postulationsfähigen Mitglieds handeln wollte (BGH NJW 05, 3415 [BGH 28.07.2005 - III ZB 56/05]).

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