Rn 24

Handlungen nach der Beendigung des Rechtsstreits unterliegen grds nicht mehr dem Anwaltszwang, weshalb es iRd bei der Zwangsvollstreckung, der Streitwertfestsetzung oder der Kostenfestsetzung nicht notwendig ist, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Allerdings kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544 II, 719 II) nur von einem beim BGH zugelassenen Anwalt gestellt werden (BGH WM WuM 04, 416).

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