Rn 19
Prozesshandlungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, sind ebenfalls vom Anwaltszwang befreit. Aus der Fülle der über die ZPO verstreuten Regelungen sollen hier nur die wichtigsten erwähnt werden: Antrag auf Gerichtsbestimmung (§ 37); Richterablehnung bzw Sachverständigenablehnung (§§ 44 I; 406; BGH MDR 95, 520); Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits (§ 91a I 1), auch in der mündlichen Verhandlung (Schleswig MDR 99, 252 [OLG Schleswig 09.09.1998 - 12 U 56/95]); Antrag auf Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 III 1); PKH-Antrag (§ 117 I 1); Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 248 I); Anträge zur Zuständigkeit (§ 281 II 1); Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens (§ 486 IV) einschließlich evtl Anträge des Antragsgegners (Naumbg OLG-NL 02, 181); Beschwerde im PKH-Verfahren und in sonstigen Verfahren, die in 1. Instanz Parteiprozess waren (§ 569 III Nr 1; BGH NJW 06, 2260, 2261 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]), die Prozesskostenhilfe betreffen (§ 569 III Nr 2) oder von Dritten erhoben wurde (§ 569 III Nr 3); Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 IV 2); Rücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700 III 2, 697 IV 2); Arrestanträge oder Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 920 III, 936). Die Prozesskostenhilfe iSd § 569 III Nr 2 ist bei jeder Entscheidung im Zusammenhang mit einem Prozesskostenhilfegesuch betroffen und nicht nur bei der Entscheidung über den Antrag (Brandbg OLG-NL 00, 46). Der Anwaltszwang für solche Prozesshandlungen entfällt auch dann, wenn sie nicht vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Die Erklärung kann deshalb auch in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung erfolgen (Zö/Althammer § 78 Rz 29; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 25). Die Ausnahme gilt allerdings nur für die betreffende Prozesshandlung selbst und erstreckt sich nicht auf das sich anschließende Verfahren, soweit dieses dem Anwaltszwang unterliegt, insb nicht auf eine sich anschließende mündliche Verhandlung (Saarbr NJW-RR 98, 1611, 1612 für Arrest und einstweilige Verfügung; Frankf MDR 99, 186; Musielak/Weth § 78 Rz 25; str aA Zö/Althammer § 78 Rz 29). Ein sich anschließendes Beschwerdeverfahren wird nicht mehr erfasst (§ 569 III Nr 1; Naumbg OLGR 04, 149; Frankf GRUR-RR 11, 31; Naumbg Beschl v 20.12.13 – 10 W 53/13; Bambg Beschl v 2.5.18 – 2 WF 100/18 Rz 7). § 569 III Nr. 1 soll nach hM für die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss nicht gelten (Naumbg Beschl v 2.7.14 – 1 W 17/14).