Rn 26

Der in Abs 1 angeordnete Vertretungszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits, wobei an die formale Parteistellung angeknüpft wird. Eine evtl vorhandene eigene Rechtskunde der Partei ist ohne Bedeutung (St/J/Jacoby § 78 Rz 21; MüKoZPO/Toussaint§ 78 Rz 23). Darüber hinaus ergreift der Anwaltszwang aber auch die anderen Personen, die neben oder zusammen mit den Parteien im Rechtsstreit auftreten und handeln. Deshalb müssen sich auch der Nebenintervenient, der Streitverkündete nach seinem Beitritt (§ 74 I) sowie die in §§ 75–77 genannten Personen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (BGH NJW-RR 05, 1237 [BGH 11.05.2005 - XII ZB 242/03]). Bei mehreren Parteien (Parteienhäufung) muss sich jede einzelne vertreten lassen. Dies gilt unabhängig von der Vertretungsfiktion nach § 62 I (Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 13). Für den Anwendungsbereich ist auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.

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