Rn 5

Rechtsanwalt iSd Vorschrift ist derjenige, der nach Maßgabe der BRAO zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen ist. Daraus folgt, dass ausländische Rechtsanwälte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht postulationsfähig sind. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die in ihrem Herkunftsstaat berechtigt sind, als Rechtsanwalt tätig zu sein. Wird ein solcher Rechtsanwalt in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen, darf er als Prozessbevollmächtigter gleich einem deutschen Anwalt vor Gericht auftreten (§§ 2 EuRAG, 3 BRAO). Das Gesetz bezeichnet einen solchen Anwalt als niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt (§ 2 I EuRAG). Ohne eine Niederlassung in Deutschland und ohne Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer darf ein solcher Anwalt vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts unter den in § 25 ff EuRAG genannten Voraussetzungen ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, § 25 I EuRAG) und nach Maßgabe des § 28 EuRAG im gerichtlichen Verfahren als Vertreter einer Partei im Einvernehmen mit einem zugelassenen und zur Vertretung vor Gericht befugten (§ 28 II EuRAG) Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 I EuRAG). Um eine vorrübergehende Tätigkeit handelt es sich dann nicht mehr, wenn der ausländische Rechtsanwalt von einem festen Berufsdomizil aus eine kontinuierliche Berufstätigkeit ausübt (BVerfG, NJW 14, 619 [BVerfG 04.12.2013 - 2 BvE 6/13]). Die sich aus § 206 BRAO ergebende Befugnis zur Berufstätigkeit von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation beinhaltet nicht die Vertretung vor Gericht. Wird ein Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt auch unter Hinweis auf eine ausländische Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet, ist idR davon auszugehen, dass er nicht nur im Namen der Gesellschaft, sondern auch im eigenen Namen gehandelt hat (BGH NJW-RR 09, 3162, 3163). Diese Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Richtlinie 98/5/EG) und sind auch europarechtlich nicht zu beanstanden (Dresd MDR 17, 1263 mit EuGH NJW 11, 1199 Rz 31f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?