Rn 1
Durch § 786 werden die Vorschriften über die beschränkte Erbenhaftung gem § 780–785 auf weitere Fälle ausgedehnt, in denen es dem Schuldner gestattet ist, seine Haftung zu beschränken.
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen