Rn 2
Grundsätzlich hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, vorausgesetzt, sie waren notwendig. Eine eventuelle Kostenquotierung in dem zugrunde liegenden Titel gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Eine Kostenentscheidung im zugrundeliegenden Vollstreckungstitel (Urt, Vergleich oder Beschl) ist insoweit für die Kosten der Zwangsvollstreckung unbeachtlich.
Hinsichtlich der Notwendigkeit verweist das Gesetz in Abs 1 S 1 auf § 91, so dass die dortigen Grundsätze auch auf § 788 zu übertragen sind. So ist insb die Hinzuziehung eines Anwalts iRd Zwangsvollstreckung notwendig (§ 91 II). Anwaltskosten sind daher immer zu ersetzen. Des Weiteren zählen zu den notwendigen Kosten insb Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten.
Darüber hinaus zählen nach Abs 1 S 2 zu den Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Kosten der Ausfertigung und Zustellung des Urteils, soweit hierdurch besondere Kosten ausgelöst werden.
Nicht notwendig können die Kosten einer Zwangsvollstreckung sein, wenn diese verfrüht erfolgt ist, wenn also der Schuldner nicht genügend Gelegenheit hatte, freiwillig zu leisten. Nach einem Prozessvergleich reicht idR eine Wartefrist von zwei Wochen aus (AG Villingen-Schwenningen AGS 17, 253 [OLG Koblenz 21.03.2017 - 14 W 118/17]; AG Esslingen AGS 10, 360 [AG Esslingen 20.05.2010 - 1 M 1470/10]).
Ebenso sind Kosten einer Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn diese ersichtlich aussichtslos war, etwa bei Vollstreckung in ersichtlich schuldnerfremde Gegenstände etc. Dagegen sind auch die Kosten solcher Vollstreckungsmaßnahmen nach Abs 1 S 1 zu erstatten, die später wieder zurückgenommen wurden, wenn sie bei Einleitung notwendig waren. Die Regelegung des § 269 III 2 gilt hier nicht.
Rn 3
Die Kosten einer Vollstreckungsandrohung sind bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung zur Verfügung gestanden hat. Der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr steht dann nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt nicht zuvor die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt hatte (LG Saarbrücken JurBüro 19, 154 = AGS 19, 543 = RVGreport 19, 267). Dagegen ist eine Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht erstattungsfähig, wenn die erforderliche Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen ist und sich die Androhung nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem § 729a beschränkt (Hamm AGS 19, 539 [OLG Hamm 14.05.2019 - 25 W 99/19]).